"AKTION VORBILD" der PD
Aalen von PK Thomas Maile (1):
Polizei: Das Reißschluß-Verfahren "sorgt auf unseren Straßen immer noch für
den Ärger"
Fahrverbote werden an Bushaltestellen für Raser schon mit 40
km/h ausgesprochen: Polizei kündigte scharfe Kontrollen an
Knapp 1.000 Plakate werben auf
Ostalb ab sofort zum Mitmachen.
Aalen. Wie die AIZ bereits bei der Berichterstattung über die
Pressekonferenz "Aktion Vorbild" ankündigte, hat der Experte der Prävention
Thomas Maile von der Polizeidirektion Aalen wieder Wort gehalten und lieferte heute den
ersten Beitrag mit wichtigen Hinweisen zum vorbildlichen Verhalten als
Vorbilder im Straßenver-kehr geliefert. In zwangloser Reihenfolge werden
weitere wichtige Beiträge von Thomas Maile von der AIZ ungekürzt
veröffentlicht, weil - Hand aufs Herz - "hätten Sie das alles gewußt?"
Sind sich
einig dass natürlich scharfe Kontrollen der Polizei dioe Aktion Vorbild
unterstützen werden und zwar unangekündigt und im gesamten Ostalbkreis ab
sofort: Präventions-Papst Thomals Maile von der PD Aalen und Landrat Klaus
Pavel. Foto: Dieter Geissbauer
Das Straßenverkehrsrecht ist regelmäßig Veränderungen unter-worfen.
Insbesondere die Straßenverkehrsordnung muss neuen Erfordernissen angepasst
werden. Hierzu werden Unfallstatistiken oder Forschungsergebnisse
herangezogen und umgesetzt. Die neu-en Vorschriften und die Änderungen
werden in den entsprechenden Gesetzblättern veröffentlicht. Zudem wird
versucht die Öffentlichkeit zu informieren. Es gibt eine Vielzahl von
Internetportalen, die sich dieser Aufgabe widmen, die Tageszeitungen und
andere Medien greifen die Info-Angebote gerne auf. Zudem versuchen die
verschiedenen Automobilclubs und andere Interessenverbände wie zum Bsp. der
ARCD, ihre Mitglieder auf dem Laufenden zu halten.
Leider kann beobachtet werden, dass bei vielen Auto- und Motorradfahrern
Info-Defizite bestehen. Diese Unwissenheit ist problematisch. Nachfolgend
sind einige dieser Änderungen aufgezählt und beschrieben. Die Aufstellung
ist nicht abschließend.
Das
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO)
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für
eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich
oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten
Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu
ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge
unmittelbar vor der Verengung
jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden
Fahrzeug einordnen können (Reißverschluß-verfahren).
Die Vorschrift ist eigentlich schon
älter, sorgt aber auf unseren Straßen immer noch für Ärger. Vielfahrer haben
das Prinzip meist klar erkannt: Das Ausnützen der Fahrstreifen bis zur
Engstelle sorgt für mehr Kapazität der Straße und somit für einen besseren
Verkehrsfluss. Wenn alle Fahrzeuge bis zum Hindernis fahren gibt dies
außerdem ein Gefühl der Gerechtigkeit, da an der Engstelle dann tatsächlich
abwechslungsweise gefahren werden kann. Wenn Fahrzeuge vorher einscheren,
ist es wahrscheinlich, dass bis zur Blockade eine Fahrbahn weitere Fahrzeuge
vorgelassen werden müssen. Kurz gefasst:
-
Bei richtigem Ausnutzen des Reißverschlusssystems muss,
jeder ein Fahrzeug vor sich einscheren lassen. Dies funktioniert
wechselweise. Jede Fahrzeugreihe ist gleich schnell.
-
Bei falschem, also zu frühem Einscheren, ist die
Wahrscheinlichkeit groß, dass sich mehrere Fahrzeuge bis zur Engstelle
einordnen. Damit wird eine Fahrspur benachteiligt. Das sorgt dann für
Ärger und Frust, weil die meisten Autofahrer dies als ungerecht empfinden.
Aus diesem Grund schreibt die StVO das Ausnutzen der
Fahrbahn als Pflicht vor (… unmittelbar vor der Verengung).
Wer an
Bushaltestellen nicht vorsichtig vor-
bei fährt riskiert ein drastisches Fahrverbot
Bushaltestelle (§ 20
StVO):
An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,
darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen
auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
(3)Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich
einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet
haben, dürfen nicht überholt werden.
(4)An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die
an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warn-blinklicht eingeschaltet haben,
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand
vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen
ist. Die Schrittge-schwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben
Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss
der Fahrzeugführer warten.
Diese Vorschrift soll Unfälle mit Kindern verhindern. Trotz sicherlich
vielfacher Unterweisung von Kindern und immer besserer Gestaltung von
Bushaltestellen und Schulbussen, kann es einfach vorkommen, dass Kinder ihre
Umwelt vergessen und nach dem Aussteigen aus dem Bus über die Fahrbahn
rennen - ohne den fließenden Verkehr zu beachten.
Viele Auto- oder Motorradfahrer wissen nicht, dass die
Schrittgesch-windigkeit in beiden Fahrtrichtungen gilt. Somit muss auch der
dem Bus entgegenkommende Verkehrsteilnehmer die Geschwindig-keitsbegrenzung
beachten. Dies kann bei Nichtbeachtung fatale Folgen haben. Kontrolliert die
Polizei oder die Straßenverkehrs-behörde, ist bereits ab einer gefahrenen
Geschwindigkeit von 40 km/h mit einem Fahrverbot zu rechnen.
Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 StVO):
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite
benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern;
wenn nötig müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Das Schild ist eigentlich bekannt und eingeführt. Was
viele nicht beachten sind
-
Das Parken – nur auf gekennzeichneten Parkplätzen
-
Es gilt Schrittgeschwindigkeit
-
Keine Vorfahrt, auch bei „Rechts vor Links –
Situationen" bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich
Benützung eines Mobiltelefons beim Auto fahren (§ 23a
Abs. 1a StVO):
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder
Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des
Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht
und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Es ist nicht nur das Telefonieren beim Autofahren
untersagt, sondern die komplette Benützung. Also kein SMS, kein Abhören der
Mailbox, kein Spiel, keine Nutzung als Diktiergerät, kein Ein- oder
Ausschalten. Man darf das Handy eigentlich nicht einmal in der Hand halten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang nicht nur das Bußgeld sondern der Verlust
des Vollkasko-Schutzes wegen grober Fahrlässigkeit.
Anschnallpflicht im Reisebus (§ 21a StVO):Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt
angelegt sein.
Für viele Reisende ist es ein Ärgernis sich neuerdings
anschnallen zu müssen. Die Regelung wurde zum Schutz der Busreisenden
eingeführt, da im Reiseverkehr mit Bussen bei mehreren Unfällen Tote zu
beklagen waren. Der Busfahrer hat seine Gäste auf die Gurtpflicht
hinzuweisen. Bei Kontrollen sind deshalb die Gäste selbst
verantwortlich. Bei Unfällen kann ein Nichtanlegen des Gurtes den ganzen
oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes bewirken.
Das warten bei Rot an
der Ampel mit dem
"Grünen Pfeil" wird nun doch nicht bestraft
Grüner Pfeil (§ 37 StVO):
Der Grünpfeil ist nach der Deutschen STVO gemäß § 37 (2)
Nr. 1 eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen.
Er erlaubt Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz
rotem Lichtzeichen an einer Ampel. Zuvor müssen die Verkehrsteilnehmer
jedoch zwingend an der Haltlinie angehalten haben. Zudem muss eine
Behinderung oder Gefährdung Anderer ausgeschlossen sein. Das Nichtbeachten
dieser Regeln bewirkt einen Rotlichtverstoß. Das Warten an einer roten Ampel mit Grünpfeil ist jedoch
kein Verstoß, da das Ausnützen dieses Angebotes nicht zwingend
vorgeschrieben ist.
Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten
Radverkehr (§ 37 StVO):
Befindet sich unter dem Verkehrszeichen "Verbot der
Einfahrt" das Zusatzzeichen "Radfahrer frei", dann darf der Radverkehr die
Einbahnstraße entgegen der vorgeschrieben Fahrtrichtung befahren. In
geöffneten Einbahnstraßen befindet sich unter dem Verkehrszeichen
"Einbahnstraße" immer der Zusatz "Radfahrer in beiden Richtungen" um dem Kfz
-Verkehr anzuzeigen, dass mit entgegenkommenden Radfahrern zu rechnen ist.
Einfädelstreifen (§ 37 StVO):
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und
Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom
Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der
durchgehenden Fahrbahn fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den
durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf
den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den
durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger
Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.
Der Beschleunigungsstreifen an Autobahnen und
Schnellstaßen wird zum Einfädelungsstreifen. Die Verzögerungsstreifen werden
zum Ausfädelungsstreifen. Beim Einfahren auf die Autobahn, darf auf dem
Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden, als auf der Fahrbahn (Bsp.
Vor dem Lkw noch auf die Autobahn fahren). Sollte der Verkehr auf der
Fahrbahn stocken oder nur langsam rollen, kann auf dem Ausfädelungsstreifen
mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fahrzeugen bis zur Ausfahrt gefahren
werden.
Vergessene Regeln:
Das Blinken:
Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen (§ 9 StVO) und
jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich
anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen (§ 7 StVO)
Manche Verkehrsregeln werden eindeutig nicht mehr als
Vorgabe, sondern nur noch als grobe Richtschnur verwendet. Das „Blinken"
gehört hier sicherlich dazu. Man kann dies im täglichen Verkehr beobachten:
geblinkt wird nur noch sporadisch. Ob beim Abbiegen oder beim
Fahrstreifenwechsel, das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers zeigt allen
Verkehrsteilnehmern meine zukünftige Fahrtrichtung an. Das bedeutet, dass
sich alle anderen darauf einstellen können. Das gibt Sicherheit. Ob es
Coolness oder Faulheit ist, ist noch nicht untersucht, aber laut einer
Studie des AC, der 700 Kreuzungen beobachtete, blinken etwa 1/3 aller
abbiegenden Fahrzeuge nicht.
Beim Abbiegen – Fußgänger haben Vorrang (§ 9 StVO):
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn
sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt
auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die
gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muss er
besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muss er warten.
Dies ist eine Vorschrift, die stark in Vergessenheit
geraten ist. Wer abbiegt, muss querenden Fußgängern den Vorrang
gewähren. Das bedeutet zudem, dass Fahrzeugführer so langsam abbiegen
müssen, dass sie Fußgänger erkennen und anhalten können, um den Fußgängern
das Recht einzuräumen.
Weitere aktuelle Rechtsänderungen die nicht näher beschrieben werden:
-
Verbot von Elefantenrennen
-
Helmtragepflicht für Fahrer von Quads und Trikes
-
Winterreifenpflicht (wird derzeit wieder verändert/konkretisiert)
-
Kindersicherung im Pkw (ECE-4 Norm für Kindersitze, Siche-rung für alle Kinder)
-
0,0 Promille führ Fahranfänger
-
Führerschein mit 17
-
Durchlässigkeit von Sackgassen für Radfahrer
-
Aufwertung von Radfahrstreifen mit Parkverbot für Pkw
auf Radfahrstreifen
Für Rückfragen stehen jederzeit folgende
Ansprechpartner zur Verfügung:
Landratsamt Ostalbkreis
-
Frau Doris Forstenhäusler, Telefon-Nummer
07361.580-1531,
doris.forstenhäusler@ostalbkreis.de
-
Suchtberater Berthold Weiß, Telefon-Nr.: 07361.503-1293,
berthold.weiss@ostalbkreis.de
Polizeidirektion Aalen:
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