"AKTION VORBILD" der PD Aalen von PK Thomas Maile (1):
Polizei: Das Reißschluß-Verfahren "sorgt auf unseren Straßen immer noch für den Ärger"

Fahrverbote werden an Bushaltestellen für Raser schon mit 40
km/h ausgesprochen: Polizei kündigte scharfe Kontrollen an

Knapp 1.000 Plakate werben auf Ostalb ab sofort zum Mitmachen.  
Aalen. Wie die AIZ bereits bei der Berichterstattung über die Pressekonferenz "Aktion Vorbild" ankündigte, hat der Experte der Prävention Thomas Maile von der Polizeidirektion Aalen wieder Wort gehalten und lieferte heute den ersten Beitrag mit wichtigen Hinweisen zum vorbildlichen Verhalten als Vorbilder im Straßenver-kehr geliefert. In zwangloser Reihenfolge werden weitere wichtige Beiträge von Thomas Maile von der AIZ ungekürzt veröffentlicht, weil - Hand aufs Herz - "hätten Sie das alles gewußt?"

Sind sich einig dass natürlich scharfe Kontrollen der Polizei dioe Aktion Vorbild unterstützen werden und zwar unangekündigt und im gesamten Ostalbkreis ab sofort: Präventions-Papst Thomals Maile von der PD Aalen und Landrat Klaus Pavel.  Foto: Dieter Geissbauer
Das Straßenverkehrsrecht ist regelmäßig Veränderungen unter-worfen. Insbesondere die Straßenverkehrsordnung muss neuen Erfordernissen angepasst werden. Hierzu werden Unfallstatistiken oder Forschungsergebnisse herangezogen und umgesetzt. Die neu-en Vorschriften und die Änderungen werden in den entsprechenden Gesetzblättern veröffentlicht. Zudem wird versucht die Öffentlichkeit zu informieren. Es gibt eine Vielzahl von Internetportalen, die sich dieser Aufgabe widmen, die Tageszeitungen und andere Medien greifen die Info-Angebote gerne auf. Zudem versuchen die verschiedenen Automobilclubs und andere Interessenverbände wie zum Bsp. der ARCD, ihre Mitglieder auf dem Laufenden zu halten.

Leider kann beobachtet werden, dass bei vielen Auto- und Motorradfahrern Info-Defizite bestehen. Diese Unwissenheit ist problematisch. Nachfolgend sind einige dieser Änderungen aufgezählt und beschrieben. Die Aufstellung ist nicht abschließend.

Das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschluß-verfahren).

Die Vorschrift ist eigentlich schon älter, sorgt aber auf unseren Straßen immer noch für Ärger. Vielfahrer haben das Prinzip meist klar erkannt: Das Ausnützen der Fahrstreifen bis zur Engstelle sorgt für mehr Kapazität der Straße und somit für einen besseren Verkehrsfluss. Wenn alle Fahrzeuge bis zum Hindernis fahren gibt dies außerdem ein Gefühl der Gerechtigkeit, da an der Engstelle dann tatsächlich abwechslungsweise gefahren werden kann. Wenn Fahrzeuge vorher einscheren, ist es wahrscheinlich, dass bis zur Blockade eine Fahrbahn weitere Fahrzeuge vorgelassen werden müssen. Kurz gefasst:

  • Bei richtigem Ausnutzen des Reißverschlusssystems muss, jeder ein Fahrzeug vor sich einscheren lassen. Dies funktioniert wechselweise. Jede Fahrzeugreihe ist gleich schnell.

  • Bei falschem, also zu frühem Einscheren, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sich mehrere Fahrzeuge bis zur Engstelle einordnen. Damit wird eine Fahrspur benachteiligt. Das sorgt dann für Ärger und Frust, weil die meisten Autofahrer dies als ungerecht empfinden.

Aus diesem Grund schreibt die StVO das Ausnutzen der Fahrbahn als Pflicht vor (… unmittelbar vor der Verengung).

Wer an Bushaltestellen nicht vorsichtig vor-
bei fährt riskiert ein drastisches Fahrverbot

Bushaltestelle (§ 20 StVO): An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

(3)Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4)An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warn-blinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittge-schwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

Diese Vorschrift soll Unfälle mit Kindern verhindern. Trotz sicherlich vielfacher Unterweisung von Kindern und immer besserer Gestaltung von Bushaltestellen und Schulbussen, kann es einfach vorkommen, dass Kinder ihre Umwelt vergessen und nach dem Aussteigen aus dem Bus über die Fahrbahn rennen - ohne den fließenden Verkehr zu beachten.

Viele Auto- oder Motorradfahrer wissen nicht, dass die Schrittgesch-windigkeit in beiden Fahrtrichtungen gilt. Somit muss auch der dem Bus entgegenkommende Verkehrsteilnehmer die Geschwindig-keitsbegrenzung beachten. Dies kann bei Nichtbeachtung fatale Folgen haben. Kontrolliert die Polizei oder die Straßenverkehrs-behörde, ist bereits ab einer gefahrenen Geschwindigkeit von 40 km/h mit einem Fahrverbot zu rechnen.

Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 StVO): Innerhalb dieses Bereichs gilt:

1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

2. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Das Schild ist eigentlich bekannt und eingeführt. Was viele nicht beachten sind

  • Das Parken – nur auf gekennzeichneten Parkplätzen

  • Es gilt Schrittgeschwindigkeit

  • Keine Vorfahrt, auch bei „Rechts vor Links – Situationen" bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich

Benützung eines Mobiltelefons beim Auto fahren (§ 23a Abs. 1a StVO): Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Es ist nicht nur das Telefonieren beim Autofahren untersagt, sondern die komplette Benützung. Also kein SMS, kein Abhören der Mailbox, kein Spiel, keine Nutzung als Diktiergerät, kein Ein- oder Ausschalten. Man darf das Handy eigentlich nicht einmal in der Hand halten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nicht nur das Bußgeld sondern der Verlust des Vollkasko-Schutzes wegen grober Fahrlässigkeit.

Anschnallpflicht im Reisebus (§ 21a StVO):Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

Für viele Reisende ist es ein Ärgernis sich neuerdings anschnallen zu müssen. Die Regelung wurde zum Schutz der Busreisenden eingeführt, da im Reiseverkehr mit Bussen bei mehreren Unfällen Tote zu beklagen waren. Der Busfahrer hat seine Gäste auf die Gurtpflicht hinzuweisen. Bei Kontrollen sind deshalb die Gäste selbst verantwortlich. Bei Unfällen kann ein Nichtanlegen des Gurtes den ganzen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes bewirken.

Das warten bei Rot an der Ampel mit dem
"Grünen Pfeil" wird nun doch nicht bestraft

Grüner Pfeil (§ 37 StVO): Der Grünpfeil ist nach der Deutschen STVO gemäß § 37 (2) Nr. 1 eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen.

Er erlaubt Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz rotem Lichtzeichen an einer Ampel. Zuvor müssen die Verkehrsteilnehmer jedoch zwingend an der Haltlinie angehalten haben. Zudem muss eine Behinderung oder Gefährdung Anderer ausgeschlossen sein. Das Nichtbeachten dieser Regeln bewirkt einen Rotlichtverstoß. Das Warten an einer roten Ampel mit Grünpfeil ist jedoch kein Verstoß, da das Ausnützen dieses Angebotes nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr (§ 37 StVO): Befindet sich unter dem Verkehrszeichen "Verbot der Einfahrt" das Zusatzzeichen "Radfahrer frei", dann darf der Radverkehr die Einbahnstraße entgegen der vorgeschrieben Fahrtrichtung befahren. In geöffneten Einbahnstraßen befindet sich unter dem Verkehrszeichen "Einbahnstraße" immer der Zusatz "Radfahrer in beiden Richtungen" um dem Kfz -Verkehr anzuzeigen, dass mit entgegenkommenden Radfahrern zu rechnen ist.

Einfädelstreifen (§ 37 StVO): (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.

Der Beschleunigungsstreifen an Autobahnen und Schnellstaßen wird zum Einfädelungsstreifen. Die Verzögerungsstreifen werden zum Ausfädelungsstreifen. Beim Einfahren auf die Autobahn, darf auf dem Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden, als auf der Fahrbahn (Bsp. Vor dem Lkw noch auf die Autobahn fahren). Sollte der Verkehr auf der Fahrbahn stocken oder nur langsam rollen, kann auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fahrzeugen bis zur Ausfahrt gefahren werden.

Vergessene Regeln: Das Blinken: Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen (§ 9 StVO) und jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen (§ 7 StVO)

Manche Verkehrsregeln werden eindeutig nicht mehr als Vorgabe, sondern nur noch als grobe Richtschnur verwendet. Das „Blinken" gehört hier sicherlich dazu. Man kann dies im täglichen Verkehr beobachten: geblinkt wird nur noch sporadisch. Ob beim Abbiegen oder beim Fahrstreifenwechsel, das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers zeigt allen Verkehrsteilnehmern meine zukünftige Fahrtrichtung an. Das bedeutet, dass sich alle anderen darauf einstellen können. Das gibt Sicherheit. Ob es Coolness oder Faulheit ist, ist noch nicht untersucht, aber laut einer Studie des AC, der 700 Kreuzungen beobachtete, blinken etwa 1/3 aller abbiegenden Fahrzeuge nicht.

Beim Abbiegen – Fußgänger haben Vorrang (§ 9 StVO): Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muss er warten.

Dies ist eine Vorschrift, die stark in Vergessenheit geraten ist. Wer abbiegt, muss querenden Fußgängern den Vorrang gewähren. Das bedeutet zudem, dass Fahrzeugführer so langsam abbiegen müssen, dass sie Fußgänger erkennen und anhalten können, um den Fußgängern das Recht einzuräumen.

Weitere aktuelle Rechtsänderungen die nicht näher beschrieben werden:

  • Verbot von Elefantenrennen

  • Helmtragepflicht für Fahrer von Quads und Trikes

  • Winterreifenpflicht (wird derzeit wieder verändert/konkretisiert)

  • Kindersicherung im Pkw (ECE-4 Norm für Kindersitze, Siche-rung für alle Kinder)

  • 0,0 Promille führ Fahranfänger

  • Führerschein mit 17

  • Durchlässigkeit von Sackgassen für Radfahrer

  • Aufwertung von Radfahrstreifen mit Parkverbot für Pkw auf Radfahrstreifen

Für Rückfragen stehen jederzeit folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Landratsamt Ostalbkreis

  • Frau Doris Forstenhäusler, Telefon-Nummer 07361.580-1531, doris.forstenhäusler@ostalbkreis.de

  • Suchtberater Berthold Weiß, Telefon-Nr.: 07361.503-1293, berthold.weiss@ostalbkreis.de

Polizeidirektion Aalen:

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