Auch im Ostalbkreis atmen alle Vereins-Akteure nun doch auf:
Kares Bekenntnis und Aufatmen:
"BW ist doch ein Ehren-Amtsland"

Finanzministerin Edith Sitzmann: Freigrenze für gemeinnützi-
ge Vereine ist in der Abgabenordnung (§ 64 Absatz 3) geregelt


Aalen/Stuttgart.
Baden-Württemberg ist ein Ehrenamtsland. Mit einem Antrag im Bundesrat zur Vereinfachung im Steuerrecht am Freitag dem 6. Juli will die Landesregierung das freiwillige Eng-agement der vielen Vereine unterstützen. „Die Initiative soll gemeinnützige Organisationen finanzi-ell stärken und von Verwaltungsaufwand entlas-ten“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann (unser Bild rechts: Foto: Landesregierung) „Vereine machen unsere Gesellschaft bunt, lebendig und bringen Menschen zusammen. Mit bürokratischen Erleichterungen für Ehrenamtliche wollen wir das unterstützen“, so Sitzmann.

„Zwar sind gemeinnützige Organisationen bereits weitgehend steuerbefreit. Es gibt aber Fälle, in denen jenseits einer Freigrenze Körperschaft- und Gewerbesteuer anfällt. Ziel unserer Initiative ist es, diese Freigrenze anzuheben. Ich bin überzeugt, dass das die Arbeit der Freiwilligen erleichtert.“

Prinzipiell gilt, dass Vereine und gemeinnützige Organisationen bei ihren Tätigkeiten auf Basis ihrer Satzung von den Ertragssteuern befreit sind. Eine Ausnahme ist der sogenannte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn also beispielsweise ein lokaler Kulturverein auf dem Marktplatz ein Sommerfest mit Getränke- und Speisenverkauf veranstaltet. Auf die Gewinne aus dem Verkauf fällt Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Für diese Fälle gilt bisher eine Steuerfreigrenze bis 35.000 Euro Einnahmen im Jahr. Diese Grenze will Baden-Württemberg mit dem Entschließungsantrag auf 45.000 Euro hochsetzen, um die Vereine zu entlasten.

„Das stärkt die ehrenamtliche Arbeit im Land”, stellte Sitzmann fest. „Eine Änderung der Steuerfreigrenze wirkt sich unmittelbar und positiv für die Vereine aus”.

Die Freigrenze für gemeinnützige Vereine ist in der Abgabenordnung (§ 64 Absatz 3) geregelt. Zuletzt wurde sie zum 1. Januar 2007 von 30.687 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Bei Sportveranstaltungen beginnt die Steuerpflicht, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Mit dem baden-württembergischen Vorstoß lägen die Besteuerungsgrenzen für alle Vereinsveranstaltungen gleichauf.