Auch
im Ostalbkreis atmen alle Vereins-Akteure nun doch auf:
Kares Bekenntnis und Aufatmen:
"BW ist doch ein Ehren-Amtsland"
Finanzministerin Edith Sitzmann:
Freigrenze für gemeinnützi-
ge Vereine ist in der Abgabenordnung (§ 64 Absatz 3) geregelt
Aalen/Stuttgart.
Baden-Württemberg ist ein Ehrenamtsland. Mit einem Antrag
im Bundesrat zur Vereinfachung im Steuerrecht am Freitag dem 6. Juli will
die Landesregierung das freiwillige Eng-agement der vielen Vereine
unterstützen. „Die Initiative soll gemeinnützige Organisationen
finanzi-ell stärken und von Verwaltungsaufwand entlas-ten“, sagte
Finanzministerin Edith Sitzmann (unser Bild rechts: Foto: Landesregierung)
„Vereine machen unsere Gesellschaft bunt, lebendig und
bringen Menschen zusammen. Mit bürokratischen Erleichterungen für
Ehrenamtliche wollen wir das unterstützen“, so Sitzmann.
„Zwar sind gemeinnützige Organisationen bereits weitgehend steuerbefreit.
Es gibt aber Fälle, in denen jenseits einer Freigrenze Körperschaft- und
Gewerbesteuer anfällt. Ziel unserer Initiative ist es, diese Freigrenze
anzuheben. Ich bin überzeugt, dass das die Arbeit der Freiwilligen
erleichtert.“
Prinzipiell gilt, dass Vereine und gemeinnützige
Organisationen bei ihren Tätigkeiten auf Basis ihrer Satzung von den
Ertragssteuern befreit sind. Eine Ausnahme ist der sogenannte
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn also beispielsweise ein lokaler
Kulturverein auf dem Marktplatz ein Sommerfest mit Getränke- und
Speisenverkauf veranstaltet. Auf die Gewinne aus dem Verkauf fällt
Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Für diese Fälle gilt bisher eine
Steuerfreigrenze bis 35.000 Euro Einnahmen im Jahr. Diese Grenze will
Baden-Württemberg mit dem Entschließungsantrag auf 45.000 Euro hochsetzen,
um die Vereine zu entlasten.
„Das stärkt die ehrenamtliche Arbeit im Land”, stellte
Sitzmann fest. „Eine Änderung der Steuerfreigrenze wirkt sich unmittelbar
und positiv für die Vereine aus”.
Die Freigrenze für gemeinnützige Vereine ist in der
Abgabenordnung (§ 64 Absatz 3) geregelt. Zuletzt wurde sie zum 1.
Januar 2007 von 30.687 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Bei
Sportveranstaltungen beginnt die Steuerpflicht, wenn die Einnahmen 45.000
Euro übersteigen. Mit dem baden-württembergischen Vorstoß lägen die
Besteuerungsgrenzen für alle Vereinsveranstaltungen gleichauf.
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