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Rohrleitung-Verlegung
in Nähe von Wohngebieten zulässig:
Regierungspräsidium
Stuttgart lehnte EPS-
Pipeline-Änderungsantrag für Dewangen ab
"Umtrassierung im Bereich Aalen-Dewangen
(OKA) ist nicht
genehmigungsfähig": Die Sicherheit ist weiter gewährleistet

Übersichtsskizze (durchgezogene
Linie: beantragte und abgelehnte Änderungstrasse; gestrichelte Linie:
bereits planfestgestellte und baureife Trasse gemäß Beschluss 2008).
Zeichnung : RP Stuttgart
Aalen-Dewangen/Stuttgart. Nachd-em
die langwierigen Einigungsbemüh-ungen über einen freiwilligen Erwerb des
Leitungswegerechts scheiterten, hat das Regierungspräsidium Stuttgart in
diesen Tagen den Antrag der Ethylen-Pipeline-Süd GmbH & Co. KG (EPS) vom 26.
August 2009 über eine Änderung der seit 11. Juli 2008 planfestgestellten
Trasse auf der Gemarkung Dewangen endgültig abgelehnt.
Durch die Planänderung sollte die Rohrleitung die planfestgestellte Parallelführung zu
einem vorhandenen Leitungsbündel (bestehend aus FBG, Transalpiner Ölleitung,
Lichtwellenleiter) verlassen und parallel zu einer ca. 90 bis 100 m
entfernten Hochspann-ungsfreileitung verlaufen. Die Vorhabensträgerin kam
damit Ford-erungen der Stadt Aalen nach, die einen größeren Abstand der
Rohrleitung zur Wohnbebauung wünschte.
Im vereinfachten Planfeststellungsverfahren wurden die Betroffenen angehört
und um Stellungnahmen gebeten. Eigentümer von betroffenen Flurstücken
führten an, dass ihre Flächen durch die Trassenänderung ohne zwingenden
Grund erheblich stärker belastet werden. Durch das Abrücken von der
Bebauungsgrenze ergebe sich auch keine höhere Sicherheit für die Anwohner.
Die Planfeststellungsbehörde teilt im Ergebnis diese Auffassung und stellt
fest, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 2008 ähnlichen
Forderungen der Stadt Aalen nicht gefolgt werden konnte. Die verständlichen
kommunalen Anliegen haben in diesem Fall rechtlich nicht ausreichendes
Gewicht, um stärkere Eingriffe in das geschützte Eigentum zu rechtfertigen
und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Fall Dewangen unterscheidet
sich im wichtigen Aspekt des Eigentumsschutzes von der Lage in Alfdorf, wo
die Akzeptanz der Eigentümer für die Änderungstrasse deutlich höher war und
deshalb vor Kurzem eine Trassenänderung genehmigt werden konnte.
Die Verlegung einer Rohrleitung in der Nähe von Wohngebieten ist bei
Beachtung des strengen Regelwerkes der Technischen Regel für
Rohrfernleitungen (TRFL) zulässig. Durch ergänzende Auflagen im
Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 2008 wurde festgesetzt, dass in der
Nähe von Wohngebäuden (65 m und weniger) ein mit dem Regierungspräsidium
Stuttgart und dem Sachverständigen abgestimmtes Schutzkonzept umgesetzt
wird. Dieses sieht verschiedene, nach der Entfernung zur Ethylen-Pipeline
abgestufte Schutzmaßnahmen vor. Darunter beispielsweise die Tieferlegung der
Leitung mit 1,5 m Überdeckung oder die Abdeckung der Leitung mit speziellen
Geotextilien zum zusätzlichen Schutz vor Baggerbissen, eine doppelte Prüfung
der Schweißnähte und ein erhöhter Prüfumfang bei der Druckprüfung. Die
Planfeststellungsbehörde stützt sich dabei auch auf das im Mai 2010
veröffentlichte Ergebnis einer umfangreichen Prüfung der Sicherheitsfragen,
das auf der Homepage des Regierungspräsidiums (www.rp-stuttgart.de;
Bekanntmachungen --> Aktuelle Bekanntmachungen Referat 24) für jedermann
einsehbar ist.
Die Trassenänderung hätte außerdem einen größeren Eingriff in das Schutzgut
Boden zur Folge. Die planfestgestellte Trasse folgt einem vorhandenen
Leitungsbündel und befindet sich somit in einem bereits belasteten Bereich.
Die geplante Umtrassierung würde hingegen zu einem Eingriff in bisher
unbelastete Bodenstrukturen entlang der Hochspannungsfreileitung führen.
Aufgrund der Verlängerung der Leitungstrasse würde sich zudem auch der
Bedarf für Flächeninanspruchnahmen erhöhen.
Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund dieser Erwägungen zu der
Auffassung gelangt, dass die ursprünglich planfestgestellte Trasse der
beantragten Umtrassierung vorzuziehen ist, und hat den Antrag auf
Planänderung abgelehnt. Daher kann nun die mehrfach geprüfte und
bestandskräftig genehmigte Trassenführung in Parallellage zu den anderen
Leitungen realisiert werden. |