Rohrleitung-Verlegung in Nähe von Wohngebieten zulässig:
Regierungspräsidium Stuttgart lehnte EPS-
Pipeline-Änderungsantrag für Dewangen ab
"Umtrassierung im Bereich Aalen-Dewangen (OKA) ist nicht
genehmigungsfähig":  Die Sicherheit ist weiter gewährleistet

Übersichtsskizze (durchgezogene Linie: beantragte und abgelehnte Änderungstrasse; gestrichelte Linie: bereits planfestgestellte und baureife Trasse gemäß Beschluss 2008).   Zeichnung : RP Stuttgart
Aalen-Dewangen/Stuttgart. Nachd-em die langwierigen Einigungsbemüh-ungen über einen freiwilligen Erwerb des Leitungswegerechts scheiterten, hat das Regierungspräsidium Stuttgart in diesen Tagen den Antrag der Ethylen-Pipeline-Süd GmbH & Co. KG (EPS) vom 26. August 2009 über eine Änderung der seit 11. Juli 2008 planfestgestellten Trasse auf der Gemarkung Dewangen endgültig abgelehnt.

Durch die Planänderung sollte die Rohrleitung die planfestgestellte Parallelführung zu einem vorhandenen Leitungsbündel (bestehend aus FBG, Transalpiner Ölleitung, Lichtwellenleiter) verlassen und parallel zu einer ca. 90 bis 100 m entfernten Hochspann-ungsfreileitung verlaufen. Die Vorhabensträgerin kam damit Ford-erungen der Stadt Aalen nach, die einen größeren Abstand der Rohrleitung zur Wohnbebauung wünschte.

Im vereinfachten Planfeststellungsverfahren wurden die Betroffenen angehört und um Stellungnahmen gebeten. Eigentümer von betroffenen Flurstücken führten an, dass ihre Flächen durch die Trassenänderung ohne zwingenden Grund erheblich stärker belastet werden. Durch das Abrücken von der Bebauungsgrenze ergebe sich auch keine höhere Sicherheit für die Anwohner.

Die Planfeststellungsbehörde teilt im Ergebnis diese Auffassung und stellt fest, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 2008 ähnlichen Forderungen der Stadt Aalen nicht gefolgt werden konnte. Die verständlichen kommunalen Anliegen haben in diesem Fall rechtlich nicht ausreichendes Gewicht, um stärkere Eingriffe in das geschützte Eigentum zu rechtfertigen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Fall Dewangen unterscheidet sich im wichtigen Aspekt des Eigentumsschutzes von der Lage in Alfdorf, wo die Akzeptanz der Eigentümer für die Änderungstrasse deutlich höher war und deshalb vor Kurzem eine Trassenänderung genehmigt werden konnte.

Die Verlegung einer Rohrleitung in der Nähe von Wohngebieten ist bei Beachtung des strengen Regelwerkes der Technischen Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) zulässig. Durch ergänzende Auflagen im Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 2008 wurde festgesetzt, dass in der Nähe von Wohngebäuden (65 m und weniger) ein mit dem Regierungspräsidium Stuttgart und dem Sachverständigen abgestimmtes Schutzkonzept umgesetzt wird. Dieses sieht verschiedene, nach der Entfernung zur Ethylen-Pipeline abgestufte Schutzmaßnahmen vor. Darunter beispielsweise die Tieferlegung der Leitung mit 1,5 m Überdeckung oder die Abdeckung der Leitung mit speziellen Geotextilien zum zusätzlichen Schutz vor Baggerbissen, eine doppelte Prüfung der Schweißnähte und ein erhöhter Prüfumfang bei der Druckprüfung. Die Planfeststellungsbehörde stützt sich dabei auch auf das im Mai 2010 veröffentlichte Ergebnis einer umfangreichen Prüfung der Sicherheitsfragen, das auf der Homepage des Regierungspräsidiums (www.rp-stuttgart.de; Bekanntmachungen --> Aktuelle Bekanntmachungen Referat 24) für jedermann einsehbar ist.

Die Trassenänderung hätte außerdem einen größeren Eingriff in das Schutzgut Boden zur Folge. Die planfestgestellte Trasse folgt einem vorhandenen Leitungsbündel und befindet sich somit in einem bereits belasteten Bereich. Die geplante Umtrassierung würde hingegen zu einem Eingriff in bisher unbelastete Bodenstrukturen entlang der Hochspannungsfreileitung führen. Aufgrund der Verlängerung der Leitungstrasse würde sich zudem auch der Bedarf für Flächeninanspruchnahmen erhöhen.

Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund dieser Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass die ursprünglich planfestgestellte Trasse der beantragten Umtrassierung vorzuziehen ist, und hat den Antrag auf Planänderung abgelehnt. Daher kann nun die mehrfach geprüfte und bestandskräftig genehmigte Trassenführung in Parallellage zu den anderen Leitungen realisiert werden.