Eigene Aalener Anwältin
gefeuert u. am Ende doch verloren:
Aalener J.R. hatte in Sachen Cache Internet-
suchmaschine Google nun wieder verloren
Wegen der allgemein hohen Bedeutung
drucken wir Urteil und die Begründung des rechtskräftigen Urteiles ungekürzt
ab
Das Amtsgericht Aalen hat ein
Grundsatzurteil zum Thema der "Google-Suchmaschine bzw. Löschung im Cache"
gefällt. Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig.
AIZ-Foto: Dieter Geissbauer
Aalen. Es ist halt schon grausam oder vielmehr selbst
gerecht, denn selbst wenn wie der stadtbekannte Aalener J R. (bekannt mit
seinem Hund Rex und seinem Wohnwagen mit dem er schon mal vor dem
Landgericht Ellwangen stand und sein Hund verurteilt wurde im Umkreis von
Menschen ein Halti zu tragen) gegen fast jeden vor Gericht zieht und wegen
seiner Behinderungen Prozess auf Jahre in die Länge zieht weil offenbar kein
Aalener Amtsrichter seine schützende Hand über ihn fügt.
Da gab es aber einen sehr interessanten bereits zwei Jahre lang andauernden Prozeß in dem sein Hund keine Rolle mehr spielte: J. R. hatte die AIZ
verklagt Artikel die im Cache von Google standen heraus zu nehmen. Dabei
hatte die AIZ J.R. sogar die Genehmigung vor Gericht erteilt dass er diese
im missfallenen Cache-Artikel bei Google im Internet löschen darf wenn er
sich dazu in der Lage sieht. Alles half nichts: Es schien so als sich J. R.
vor Gericht wohl fühlt und trotz seiner Behinderungen aufblüht (er soll ja
eine gute Rechtschutzversicherung haben die alle Prozesse bezahlt oder muß
er neuerdings Prozeßkosten aus seiner Rentenschatulle zahlen?) und so kam es
dass dieser Prozeß zum Beispiel über Jahre andauerte, J. R. wegen
Erfolglosigkeit vor Gericht sogar seine eigene tüchtige Anwältin feuerte und
dann platzte mir der Kragen:
Ich forderte das Gericht auf endlich ein Urteil
zu fällen. dem kam das Gericht nach: AZ des Amtsgerichte4s Aalen:
AZ:7 C 208/11: Im Namen des Volkes URTEIL
in der Rechtssache Reinhold R. gegen
Dieter Geissbauer (AIZ) hat das AMTSGERICHT A A L E N durch Richter am
Amtsgericht B 1 a h a im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis
zum 21.03.2012 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
-
1. Die Klage wird
abgewiesen.
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2. Der Kläger (R.) trägt
die Kosten des Rechtsstreites.
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3. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der Voilstreck-ungsschuldner kann die
Vollstreckung durch Sicherhei-tsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Be-trages vorläufig abweisen, wenn nicht zuvor der
Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in selber Höhe leistet.
Streitwert: bis 2.000,00 EUR
TATBESTAND: Die Parteien streiten sich um die Löschung verschiedener vom
Beklagten verfasster lnternetartikel, die den Kläger betreffen. in diesen
Artikeln hat der Beklagte unter teilweiser voller Nennung des Namens
des Klägers Berichte über Nachbarstreitigkeiten hinsichtlich der Haltung
eines Hundes verfasst. Im Vorfeld zu diesem Verfahren hat der Beklagte nach
Mitteilung des Klägers der Entfernung dieser Artikel zugestimmt. Diese
Behauptung wurde vom Beklagten zumindest nicht bestritten. Der Beklagte hat
die Artikel von seiner von ihm betriebenen lnternetseite gelöscht.
Die lntemet-Suchmaschinen Google bzw. Yahoo" haben nach Mitteilung des
Klägers jedoch zunächst weiterhin auf die entsprechenden Seiten verwiesen.
Einem Löschungsantrag bei der Suchmaschine Google hat der Beklagte
zugestimmt, für den Fall, dass der Kläger diesen selbst beantragen würde. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 teilte, der Klägers mit,
dass die Seiten nicht mehr abrufbar seien, nachdem ein Zugriff auf die vom
Beklagten betriebenen lnternetseite nicht möglich gewesen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm angegriffenen Artikel seine
Persönlichkeitsrechte verletzen würden und darüber hinaus aufgrund der
Zustimmung des Beklagten ein Löschungsanspruch bestünde. Da die Seiten
ursprünglich über die. Suchmaschinen Google und Yahoo abrufbar gewesen
seien, sei davon auszugehen, dass die angegriffenen Inhalte weiterhin auf
dem Web-Server des Beklagten abgelegt seien, sodass auch diesbezüglich diese
Inhalte zu löschen seien. Der Beklagte habe die Löschung über Google, Yahoo
und den Web-Server trotz entsprechender Aufforderung bisher nicht
veranlasst.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Artikel
Streit der 30 HochhausMieter mit Rauch und Hund Max millionenfach in RTL II
Fernsehen" und Aalener Hochhaus-Skandal Jürgen R. + Hund Max" bald im
bundesweiten Fernsehen?" aus dem Suchmaschinenverzeichnis, insbesondere
Google und dem Yahoo- Verzeichnis sowie von seinem Server zu veranlassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass er
die ursprünglich bei den Suchmaschinen abrufbaren Kopien seiner
lnternetseite nicht angefertigt habe und deshalb ihm gegenüber kein Anspruch
auf entsprechende Löschung bestünde. Darüber hinaus könne der Kläger bei der
Suchmaschine Google die entsprechenden Artikel selbst löschen, wofür er
ausdrücklich Zustimmung erteilt habe. Auf dem Server des Klägers seien im
Übrigen die angegriffenen Artikel nicht mehr vorhanden, sondern lediglich im
sogenannten Cache. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf
die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie das Protokoll zur
mündlichen Verhandlung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Die Klage ist zum Teil
bereits deshalb unzulässig, weil der Klageantrag teilweise zu unbestimmt
ist.
-
Wie der Kläger bereits im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 hingewiesen wurde, ist
der Klageantrag insofern zu unbestimmt, als weitere Such- maschinen außer
den benannten Google und Yahoo gemeint sind, ohne dass diese näher
bezeichnet sind. Dies legt der Klageantrag deshalb nahe, weil das
Suchmaschin-enverzeichnis mit insbesondere google und dem yahoo
Verzeichnis bezeichnet ist. Es ist deshalb hinsichtlich des
Klageziels unklar, ob weitere Suchmaschinen, und gegebe-nenfalls welche,
vom Klagebegehren des Klägers betroffen sind. Da der Kläger trotz des
entsprechenden Hinweises den Klageantrag nicht umgestellt oder
konkretisiert hat, ist der Klageantrag bereits als unbestimmt und damit
unzulässig abzuweisen, soweit das Löschungsbegehren andere Suchma-schinen
als Google und Yahoo, bzw. den Server des Beklagten umfasst.
Kläger
R. fehlt hinsichtlich der Suchmaschi-nen das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis
-
2. Der Klageantrag ist in
darüber hinausgehendem Umfang unzulässig, da dem Kläger hinsichtlich der
Suchmaschinen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
-
Unter dem
Rechtsschutzbedürfnis ist das schutzwürdige Interesse eines Klägers zu
verstehen, ein Urteil und damit einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch zumindest dann, wenn ein solches
schutzwürdiges Interesse des Klägers an einem Urteil nicht besteht, weil
er entweder bereits einen entsprechenden vollstreckbaren Titel hat, weil
das ursprünglich begehrte Klageziel bereits erreicht ist oder er auf
einfacherem Wege sein Ziel erreichen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers fehlt vorliegend aus zweierlei Gründen.
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a. Das Klageziel des
Klägers ist darauf ausgerichtet, den Beklagten zu verpflichten, dass er
eine Verbreitung der streitgegenständlichen lnternetartikel über die
Suchmaschinen Google und Yahoo verhindert. Dieses Ziel ist bereits
erreicht.
Wie der Kläger selbst im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 mitgeteilt hat, sind die
von ihm angegriffenen Seiten durch die von ihm angeführten Suchmaschinen
Google und Yahoo nicht mehr erreichbar. Was der Grund dieser
Unerreichbarkeit ist, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, da
der Kläger nicht vorträgt, dass von einer erneuten Erreichbarkeit in Zukunft
auszugehen ist. Wie der Kläger selbst einräumt, kann ein unbe-teiligter
Dritter über die von ihm genannten Suchmaschinen die angegriffenen Artikel
nicht aufrufen. Dafür, dass sich dies nach der mündlichen Verhandlung vom
23.11.2011 geändert hätte, trägt der Kläger nichts vor. Auch nach Anordnung
des schriftlichen Verfahrens mit Beschluss vom 09.03.2012 wird hierzu
nichts vorgetragen.
Eine Verurteilung des Beklagten ist somit ist nach dem eigenen Sachvortrag
des Klägers zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt, bis
zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, zur Erreichen seines
Klageziels nicht mehr erforderlich, da die angegriffenen Artikel über die
genannten Suchmaschinen nicht mehr erreichbar sind.
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b. Darüber hinaus fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bereits deshalb, weil der Beklagte
offensichtlich spätestens in diesem Verfahrens einer etwaigen Löschung der
angegriffenen Artikel aus dem Suchmaschinenverzeichnis zugestimmt hat.
Zwischen den Parteien blieb es letztlich unstreitig, dass die Löschung des
im Suchmaschinen-verzeichnis von Google auch Dritten möglich ist, sofern
der ursprüngliche Urheber der lntemet-Inhalte, hier der Beklagte, dieser
Löschung zustimmt. Diese Zustimmung hat der Beklagte ausdrücklich erteilt,
ohne dass der Kläger näher dazu vorgetragen hätte, weshalb eine Löschung
trotz dieser Zustimmung für ihn nicht möglich gewesen wäre. Es steht ihm
somit nach der Zustimmung ein einfacherer Weg zur Verfügung, die
entsprechenden Internetinhalte selbsttätig zu löschen, ohne dass es hierzu
einer Klage bedürfte. Das Rechtsschutzbedürfriis besteht deshalb auch
insofern nicht.
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3. Die Klage ist
unbeschadet des mangelnden Rechtsbedürf-nisses hinsichtlich des Antrages
auf Löschung der Inhalte vom Server auch unbegründet.
Wenn
Artikel auf Server gelöscht sind gibt es
keine weiteren Löschungs-Ansprüche mehr
Zwar hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass er davon ausgehe, dass die
entsprechenden Inhalte noch auf dem Web-Server des Beklagten abgelegt seien,
da die Inhalte über die Suchmaschine Google und Yahoo ursprünglich abrufbar
waren. Dies hat der Beklagte jedoch substantiiert dahingehend bestritten,
dass er mitgeteilt hat, dass er bereits die entsprechenden Inhalte von
seinem Server gelöscht habe und diese lediglich noch im sogenannten Cache"
der jeweiligen Suchmaschinen vorhanden waren. Der Kläger trägt die
Beweislast dafür, dass der Beklagte tatsächlich die entsprechenden Inhalte
auf seinem Server bereit hält und so den Zugriff über das Internet
ermöglicht. Nur dann könnte ein entsprechender Lösungsanspruch überhaupt
bestehen. Der Kläger hat hierfür keinen ausreichenden Beweis angeboten,
sodass er auch diesbezüglich beweisfällig geblieben ist. Insbesondere das
Beweis- angebot im Schrittsatz vom 5Juli 2011 (Bl. 13 d.A.), ( Information
auf google.com [...j"), gibt hierfür nichts her. Die
Anspruchsvor-aussetzungen sind nicht
festzustellen. II. Die
Kostenentscheidung erfolgt aus § 91, 708 Ziffer 11, 711, 709 ZPO. Blaha,
Richter am Amtsgericht Aalen.
Fazit: Das hätte eben jemand dem Kläger sagen müssen: In solchen Fällen "google"
verklagen oder was? Es sei nachgetragen dass die Artikel nur freiwillig vom
AIZ-Server ohne jeglichen Rechtsanspruch gelöscht wurden, weil diese
hunderttausende schon gelesen hatten und R. und sein Hund kein Tagesthema
werden sollen und man vor diesem Mann am liebsten Ruhe bekommt statt weitere
zwei Jahre sinnlos zu prozessieren. Der tut einem schon leid.
Die AIZ hat in
Sachen Rechtsschutz aufgerüs-
tet u. kann J. R. nun ein Leben lang verklagen
Es sei nachzutragen dass wir
eigentlich auf diesen Prozeß mit dem stadtbekannten streitsüchtigen J. R.
nicht eingehen wollten, aber der mach nun genau so weiter wie er auf Antrag
der AIZ vom Amts-gericht in Aalen knallhart und niederschmetternd
verurteilt wurde: Er droht immer wieder mit neuen unsinnigen Klagen. Wir
haben deshalb auch in Sachen Rechtsschutz zu 100 % aufgerüstet und
können ihn nach der bereits abgelaufenen Wartefrist nun auch ein Leben
lang verklagen wenn er das zu seiner Gesundheit und für sein eigenes Ego
braucht. Dem Manne kann geholfen werden - auf Kosten der
Rechtschutzversicherungen u. Richter
Dieter Geissbauer |