Eigene Aalener Anwältin gefeuert u. am Ende doch verloren:
Aalener J.R. hatte in Sachen Cache  Internet-
suchmaschine Google nun wieder verloren
Wegen der allgemein hohen Bedeutung drucken wir Urteil und die Begründung des rechtskräftigen Urteiles ungekürzt ab

Das Amtsgericht Aalen hat ein Grundsatzurteil zum Thema der "Google-Suchmaschine bzw. Löschung im Cache" gefällt. Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig.                AIZ-Foto: Dieter Geissbauer
Aalen.
Es ist halt schon grausam oder vielmehr selbst gerecht, denn selbst wenn wie der stadtbekannte Aalener J R. (bekannt mit seinem Hund Rex und seinem Wohnwagen mit dem er schon mal vor dem Landgericht Ellwangen stand und sein Hund verurteilt wurde im Umkreis von Menschen ein Halti zu tragen) gegen fast jeden vor Gericht zieht und wegen seiner Behinderungen Prozess auf Jahre in die Länge zieht weil offenbar kein Aalener  Amtsrichter seine schützende Hand über ihn fügt.

Da gab es aber einen sehr interessanten bereits zwei Jahre lang andauernden Prozeß in dem sein Hund keine Rolle mehr spielte: J. R. hatte die AIZ verklagt Artikel die im Cache von Google standen heraus zu nehmen. Dabei hatte die AIZ J.R. sogar die Genehmigung vor Gericht erteilt dass er diese im missfallenen Cache-Artikel bei Google im Internet löschen darf wenn er sich dazu in der Lage sieht. Alles half nichts: Es schien so als sich J. R. vor Gericht wohl fühlt und trotz seiner Behinderungen aufblüht (er soll ja eine gute Rechtschutzversicherung haben die alle Prozesse bezahlt oder muß  er neuerdings Prozeßkosten aus seiner Rentenschatulle zahlen?) und so kam es dass dieser Prozeß zum Beispiel über Jahre andauerte, J. R. wegen Erfolglosigkeit vor Gericht sogar seine eigene tüchtige Anwältin feuerte und dann platzte mir der Kragen:

Ich forderte das Gericht auf endlich ein Urteil zu fällen. dem kam das Gericht nach: AZ des Amtsgerichte4s Aalen:
AZ:7 C 208/11: Im Namen des Volkes URTEIL in der Rechtssache Reinhold R. gegen Dieter Geissbauer (AIZ) hat das AMTSGERICHT A A L E N durch Richter am Amtsgericht B 1 a h a im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 21.03.2012 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Der Kläger (R.) trägt die Kosten des Rechtsstreites.

  • 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Voilstreck-ungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherhei-tsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be-trages vorläufig abweisen, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in selber Höhe leistet. Streitwert: bis 2.000,00 EUR 


TATBESTAND
: Die Parteien streiten sich um die Löschung verschiedener vom Beklagten verfasster lnternetartikel, die den Kläger betreffen. in diesen Artikeln hat der Beklagte unter teilweiser voller Nennung des Namens des Klägers Berichte über Nachbarstreitigkeiten hinsichtlich der Haltung eines Hundes verfasst. Im Vorfeld zu diesem Verfahren hat der Beklagte nach Mitteilung des Klägers der Entfernung dieser Artikel zugestimmt. Diese Behauptung wurde vom Beklagten zumindest nicht bestritten. Der Beklagte hat die Artikel von seiner von ihm betriebenen lnternetseite gelöscht.

Die lntemet-Suchmaschinen Google bzw. Yahoo" haben nach Mitteilung des Klägers jedoch zunächst weiterhin auf die entsprechenden Seiten verwiesen. Einem Löschungsantrag bei der Suchmaschine Google hat der Beklagte zugestimmt, für den Fall, dass der Kläger diesen selbst beantragen würde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 teilte, der Klägers mit, dass die Seiten nicht mehr abrufbar seien, nachdem ein Zugriff auf die vom Beklagten betriebenen lnternetseite nicht möglich gewesen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm angegriffenen Artikel seine Persönlichkeitsrechte verletzen würden und darüber hinaus aufgrund der Zustimmung des Beklagten ein Löschungsanspruch bestünde. Da die Seiten ursprünglich über die. Suchmaschinen Google und Yahoo abrufbar gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die angegriffenen Inhalte weiterhin auf dem Web-Server des Beklagten abgelegt seien, sodass auch diesbezüglich diese Inhalte zu löschen seien. Der Beklagte habe die Löschung über Google, Yahoo und den Web-Server trotz entsprechender Aufforderung bisher nicht veranlasst.


Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Artikel Streit der 30 HochhausMieter mit Rauch und Hund Max millionenfach in RTL II Fernsehen" und Aalener Hochhaus-Skandal Jürgen R. + Hund Max" bald im bundesweiten Fernsehen?" aus dem Suchmaschinenverzeichnis, insbesondere Google und dem Yahoo- Verzeichnis sowie von seinem Server zu veranlassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass er die ursprünglich bei den Suchmaschinen abrufbaren Kopien seiner lnternetseite nicht angefertigt habe und deshalb ihm gegenüber kein Anspruch auf entsprechende Löschung bestünde. Darüber hinaus könne der Kläger bei der Suchmaschine Google die entsprechenden Artikel selbst löschen, wofür er ausdrücklich Zustimmung erteilt habe. Auf dem Server des Klägers seien im Übrigen die angegriffenen Artikel nicht mehr vorhanden, sondern lediglich im sogenannten Cache. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.

  • 1. Die Klage ist zum Teil bereits deshalb unzulässig, weil der Klageantrag teilweise zu unbestimmt ist.

  • Wie der Kläger bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 hingewiesen wurde, ist der Klageantrag insofern zu unbestimmt, als weitere Such- maschinen außer den benannten Google und Yahoo gemeint sind, ohne dass diese näher bezeichnet sind. Dies legt der Klageantrag deshalb nahe, weil das Suchmaschin-enverzeichnis mit insbesondere google und dem yahoo Verzeichnis bezeichnet ist. Es ist deshalb hinsichtlich des Klageziels unklar, ob weitere Suchmaschinen, und gegebe-nenfalls welche, vom Klagebegehren des Klägers betroffen sind. Da der Kläger trotz des entsprechenden Hinweises den Klageantrag nicht umgestellt oder konkretisiert hat, ist der Klageantrag bereits als unbestimmt und damit unzulässig abzuweisen, soweit das Löschungsbegehren andere Suchma-schinen als Google und Yahoo, bzw. den Server des Beklagten umfasst.

Kläger R. fehlt hinsichtlich der Suchmaschi-nen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis

  • 2. Der Klageantrag ist in darüber hinausgehendem Umfang unzulässig, da dem Kläger hinsichtlich der Suchmaschinen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

  • Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das schutzwürdige Interesse eines Klägers zu verstehen, ein Urteil und damit einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch zumindest dann, wenn ein solches schutzwürdiges Interesse des Klägers an einem Urteil nicht besteht, weil er entweder bereits einen entsprechenden vollstreckbaren Titel hat, weil das ursprünglich begehrte Klageziel bereits erreicht ist oder er auf einfacherem Wege sein Ziel erreichen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt vorliegend aus zweierlei Gründen.

  • a. Das Klageziel des Klägers ist darauf ausgerichtet, den Beklagten zu verpflichten, dass er eine Verbreitung der streitgegenständlichen lnternetartikel über die Suchmaschinen Google und Yahoo verhindert. Dieses Ziel ist bereits erreicht.

Wie der Kläger selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 mitgeteilt hat, sind die von ihm angegriffenen Seiten durch die von ihm angeführten Suchmaschinen Google und Yahoo nicht mehr erreichbar. Was der Grund dieser Unerreichbarkeit ist, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, da der Kläger nicht vorträgt, dass von einer erneuten Erreichbarkeit in Zukunft auszugehen ist. Wie der Kläger selbst einräumt, kann ein unbe-teiligter Dritter über die von ihm genannten Suchmaschinen die angegriffenen Artikel nicht aufrufen. Dafür, dass sich dies nach der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 geändert hätte, trägt der Kläger nichts vor. Auch nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Beschluss vom 09.03.2012 wird hierzu nichts vorgetragen.

Eine Verurteilung des Beklagten ist somit ist nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, zur Erreichen seines Klageziels nicht mehr erforderlich, da die angegriffenen Artikel über die genannten Suchmaschinen nicht mehr erreichbar sind.

  • b. Darüber hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bereits deshalb, weil der Beklagte offensichtlich spätestens in diesem Verfahrens einer etwaigen Löschung der angegriffenen Artikel aus dem Suchmaschinenverzeichnis zugestimmt hat. Zwischen den Parteien blieb es letztlich unstreitig, dass die Löschung des im Suchmaschinen-verzeichnis von Google auch Dritten möglich ist, sofern der ursprüngliche Urheber der lntemet-Inhalte, hier der Beklagte, dieser Löschung zustimmt. Diese Zustimmung hat der Beklagte ausdrücklich erteilt, ohne dass der Kläger näher dazu vorgetragen hätte, weshalb eine Löschung trotz dieser Zustimmung für ihn nicht möglich gewesen wäre. Es steht ihm somit nach der Zustimmung ein einfacherer Weg zur Verfügung, die entsprechenden Internetinhalte selbsttätig zu löschen, ohne dass es hierzu einer Klage bedürfte. Das Rechtsschutzbedürfriis besteht deshalb auch insofern nicht.

  • 3. Die Klage ist unbeschadet des mangelnden Rechtsbedürf-nisses hinsichtlich des Antrages auf Löschung der Inhalte vom Server auch unbegründet.

Wenn Artikel auf Server gelöscht sind gibt es
keine weiteren Löschungs-Ansprüche mehr

Zwar hat der Kläger zunächst vorgetragen, dass er davon ausgehe, dass die entsprechenden Inhalte noch auf dem Web-Server des Beklagten abgelegt seien, da die Inhalte über die Suchmaschine Google und Yahoo ursprünglich abrufbar waren. Dies hat der Beklagte jedoch substantiiert dahingehend bestritten, dass er mitgeteilt hat, dass er bereits die entsprechenden Inhalte von seinem Server gelöscht habe und diese lediglich noch im sogenannten Cache" der jeweiligen Suchmaschinen vorhanden waren. Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der Beklagte tatsächlich die entsprechenden Inhalte auf seinem Server bereit hält und so den Zugriff über das Internet ermöglicht. Nur dann könnte ein entsprechender Lösungsanspruch überhaupt bestehen. Der Kläger hat hierfür keinen ausreichenden Beweis angeboten, sodass er auch diesbezüglich beweisfällig geblieben ist. Insbesondere das Beweis- angebot im Schrittsatz vom 5Juli 2011 (Bl. 13 d.A.), ( Information auf google.com [...j"), gibt hierfür nichts her. Die Anspruchsvor-aussetzungen sind
nicht festzustellen. II. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91, 708 Ziffer 11, 711, 709 ZPO. Blaha, Richter am Amtsgericht Aalen.

Fazit: Das hätte eben jemand dem Kläger sagen müssen: In solchen Fällen "google" verklagen oder was? Es sei nachgetragen dass die Artikel nur freiwillig vom AIZ-Server ohne jeglichen Rechtsanspruch gelöscht wurden, weil diese hunderttausende schon gelesen hatten und R. und sein Hund kein Tagesthema werden sollen und man vor diesem Mann am liebsten Ruhe bekommt statt weitere zwei Jahre sinnlos zu prozessieren. Der tut einem schon leid.

Die AIZ hat in Sachen Rechtsschutz aufgerüs-
tet u. kann J. R. nun ein Leben lang verklagen

Es sei nachzutragen dass wir eigentlich auf diesen Prozeß mit dem stadtbekannten streitsüchtigen J. R. nicht eingehen wollten, aber der mach nun genau so weiter wie er auf Antrag der AIZ vom Amts-gericht in  Aalen knallhart und niederschmetternd verurteilt wurde: Er droht immer wieder mit neuen unsinnigen Klagen. Wir haben deshalb auch in Sachen Rechtsschutz zu 100 % aufgerüstet  und können ihn nach der bereits abgelaufenen Wartefrist nun auch  ein Leben lang verklagen wenn er das zu seiner Gesundheit und für sein eigenes Ego braucht. Dem Manne kann geholfen werden - auf Kosten der Rechtschutzversicherungen u. Richter  Dieter Geissbauer