So kann man in Aalen ein teures "Knöllchen" vermeiden:
"Innerhalb der Zone sind Be- u. Entladetätig-
keiten und das Ein- und Aussteigen zulässig"

Bei Verkehrsbehörde und Bußgeldstelle gibt es immer wieder
Rückfragen und Unklarheiten zu eingeschränktem Halteverbot

Aalen. Bei der Verkehrsbehörde und der Bußgeldstelle gibt es immer wieder Rückfragen und Unklarheiten hinsichtlich der Rege-lungen und Beschilderungen in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zonenhaltverbot). Die Stadtverwaltung hält es daher für angebracht, zu dieser Verkehrsregelung nachfolgende Ausführungen zu machen und so hoffentlich dazu beizutragen, eventuelle Unklarheiten zu beseitigen.

Mit den Verkehrszeichen 290.1 und 290.2 StVO wird der Beginn und das Ende eines solchen eingeschränkten Haltverbot für eine Zone gekennzeichnet. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Ver-kehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Park-scheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.

Innerhalb der Zone sind Be- und Entladetätigkeiten sowie das Ein- und Aussteigen zulässig, das Parken ist grundsätzlich nicht erlaubt. Weitere inhaltsgleiche Beschilderungen (Wiederholungsschilder) in der Zone selbst sind nicht zulässig, wobei dadurch auch eine deutliche Reduzierung des „Schilderwaldes“ erreicht werden kann.

Solche Zonenhaltverbote gibt es in Aalen zum Beispiel in der Bahnhofstraße, im Bereich Gmünder Torplatz/Gmünder Stra-ße/Westlicher Stadtgraben sowie im Ortskern von Wasseralfingen.