„Ein Deal mit den Behörden
ist künftig nur die Ausnahme!“
Kollegen der
Ostalbpolizei fordern auch für
Ostalb "höheres Bußgeld statt Fahrverbot"
„Hohen Anzahl an Verstößen kann nur
effektiv nachgegangen
werden wenn nicht Einzelfälle individuell betrachtet werden"

„Deal mit Behörden ist die Ausnahme!“ Wer zu
schnell unterwegs ist riskiert Bußgelder und Fahrverbote
© Picture-Factory, fotolia
Aalen. Fast jeder kennt es: Man ist mit dem Auto auch auf der
Ostalb zu schnell unterwegs und schon ist es geschehen – man wird geblitzt. Nun
droht ein Bußgeld und bei schweren Verstößen sogar ein Fahrverbot. Wie Bußgelder
und Fahrverbote zustande kommen und ob es möglich ist, einem drohenden
Fahrverbot zu entgehen, erklärt Frank Engelbracht, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Regelsätze schaffen Gerechtigkeit : Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden im Rahmen des
Bußgeldkatalogs geahndet. Den einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind dort bestimmte
Regelsätze zugeordnet. Das heißt: Für jeden verkehrsrechtlichen Verstoß ist eine
bestimmte Geldbuße festgelegt. „Ein Grund dafür ist, dass es sich bei solchen
Verstößen um Massendelikte handelt, das heißt, sie geschehen sehr oft. Deshalb
will der Gesetzgeber mit den Regelsätzen eine Gleichbehandlung für alle
schaffen, die einen entsprechenden Verstoß begehen. Alle sollen gerecht
behandelt werden“, erklärt Frank Engelbracht. Außerdem können die Delikte
mithilfe der Regelsätze schneller bearbeitet werden. „Der hohen Anzahl an
Verstößen kann nur effektiv nachgegangen werden, wenn man eben nicht jeden
Einzelfall individuell betrachtet und für jeden einzelnen eine
Buße festlegt“, weiß Engelbracht.
Ausnahmen müssen begründet werden: Will eine Behörde von einem festgelegten Regelsatz
abweichen, muss sie zunächst konkret nachweisen und begründen, dass bei dem
Betroffenen kein Regelfall vorliegt, sondern ein Einzelfall. Dazu müssen
ebenfalls gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Nach §17, Absatz 3 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist die Grundlage für die Zumessung der
Geldbuße einmal die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit, also die Schwere der Tat, sowie der Schuldvorwurf,
also ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Zusätzlich können auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bei der Bemessung eine Rolle spielen.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben diese in der Regel aber
unberücksichtigt. „Prinzipiell gilt: Möchte eine Behörde einen andere
Buße als den Regelsatz verhängen, muss sie dies sehr genau begründen
können“, so der Fachanwalt.
Der „Deal“ mit der Bußg-eldbehörde:
Verhängt eine Behörde neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot,
versuchen viele, den Führerscheinentzug zu vermeiden, indem sie der Behörde
anbieten, stattdessen ein höheres Bußgeld zu zahlen. In diesem Fall hat die
Behörde das Recht, erst einmal das Einkommen des Betroffenen zu klären – etwa
durch Überprüfung der letzten Gehaltsabrechnungen. „Prinzipiell muss sich keine
Behörde auf einen solchen „Deal“ überhaupt einlassen – er kann auch von
vornherein abgelehnt werden. Wenn sie es aber doch tut, ist es legitim, dass die
Behörde das erhöhte Bußgeld an die jeweiligen finanziellen Verhältnisse anpasst.
Die
Strafe soll ja trotzdem spürbar sein“, so Frank Engelbracht. Die Regel
sei ein solches Entgegenkommen in Form von „Bußgeld anstatt Führerschein“ jedoch
nicht, sondern eher die Ausnahme. „Wenn jemand seinen Führerschein für eine
Weile abgeben muss, dann hat das ja seinen Grund. Niemand soll sich von seiner
Schuld freikaufen können, nur weil er etwas mehr Geld im Portemonnaie hat als
andere. Zudem muss er schon sehr gut begründen können, warum er nicht auf den
Führerschein verzichten kann“, betont der Fachanwalt.
Fahrverbot heißt meist auch Fahrverbot: Die häufig angeführte Begründung, man brauche das Auto für
die Arbeit, reiche meist nicht aus, um einem Fahrverbot zu entgehen. „Dieses
Argument wird oftmals auch negativ bewertet. Wenn jemand seinen Führerschein für
den Beruf braucht, sehen viele Verkehrsrichter es zum Beispiel so, dass man sich
im Straßenverkehr dann auch eben dementsprechend verhalten muss“, so Engelbracht.
Es müssten schon überzeugende und handfeste Gründe vorliegen – etwa, weil man
pflegebedürftige Personen betreuen und sie zu Untersuchungen fahren muss. Dies
muss dann aber auch dementsprechend nachgewiesen werden.
„Man muss bei diesem Thema in der Behörde aber erst einmal
prinzipiell auf offene Ohren stoßen. Man muss dort gewillt sein, sich auf einen
Deal einzulassen. Man sollte sich also darauf einstellen: Wenn man zu einem
Fahrverbot verurteilt wird, dann kommt man da in der Regel auch nicht drum
herum. Auch nicht, wenn man ein höheres Bußgeld anbietet“, betont der
Anwalt. Liegen keine Voreintragungen vor, hat man jedoch vier Monate
Zeit, um den Führerschein für den festgelegten Zeitraum abzugeben und kann dazu
zum Beispiel den Jahresurlaub nutzen.
Kosten abwägen, Anwalt einschalten: Wenn man sich entscheidet, gegen einen Bußgeldbescheid
vorzugehen, sollte man zunächst anhand der entstehenden Kosten abwägen, ob sich
der wirtschaftliche Aufwand lohnt – und dann einen
Anwalt zu Rate ziehen. „Die Behörden kennen ihre Rechte, sie wissen
genau, was sie dürfen und wie sie am besten reagieren. Man selbst weiß das aber
nicht unbedingt. Daher sollte man mithilfe eines Anwalts Waffengleichheit
herstellen“, rät Engelbracht. Dabei sollte man sich jedoch bewusst machen, dass
schnell Anwaltskosten in Höhe von 800 bis 1.000 Euro entstehen können, die man
selbst zu tragen hat, wenn man keine entsprechende Rechtsschutzversicherung
besitzt. „Selbst wenn vor
Gericht ein Bußgeldverfahren eingestellt wird, werden die entstandenen
Kosten nicht erstattet. Das heißt: Die Anwaltskosten trägt trotzdem der
Betroffene. Und einen Freispruch, bei dem diese Kosten erstattet werden,
erreicht man wirklich nur ganz selten“, betont der Experte. SW (07.03.2014).
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