Obergrenze der Umweltluftbelastung auch in Zentren erreicht:
Betriebserlaubnis von Betrugs-VWs
sind erloschen Die Deutsche Umwelthilfe
klagt gegen zehn Städte
"Hersteller muss auch auf der
Ostalb bei Stilllegung den Fahr-
zeughalter entschädigen": Behörden sind auf Anklagebank
Der Geschäftsführer der Umwelthilfe.
AIZ-Fotos: Umwelthilfe
Aalen/Wolfsburg/Berlin.
Die Betriebserlaubnis von "Betrugs-VW's" ist erloschen auch auf der Ostalb:
Der Hersteller VW muss also bei Stilllegung
den Fahrzeughalter entschädigen.
Hersteller muss bei Stilllegung den Fahrzeughalter
entschädigen:
Gegen zehn deutsche Kfz-Zulassungsbehörden hat die
Deutsche Umwelthilfe (DUH) am Freitag,
7.7.2017, Klage eingereicht. Mit den Klagen soll jeweils
festgestellt werden, dass den vom Abgasbetrug betroffenen VW Fahrzeugen der
Eurostufe 5, ausgestattet mit einem Motor des Typs EA 189, der Betrieb auf
öffentlichen Straßen zu untersagen ist. Die Betriebserlaubnis dieser
Fahrzeuge ist nach diesen Klagen durch die Verwendung illegaler
Abschalteinrichtungen erloschen. Die Fahrzeuge sind daher außer Betrieb zu
setzen.
Ihre Klage richtet die DUH an die zuständigen Behörden von zehn Städten,
die allesamt unter hohen Luftbelastungen mit Stickstoffdioxid (NO2) leiden.
Dazu zählen
Berlin,
Düsseldorf,
Frankfurt am Main,
Hamburg,
Hannover,
Köln,
Mainz,
München,
Stuttgart und Wiesbaden. „Wir möchten mit diesen Klagen
erreichen, dass die Luftqualität in diesen Städten nicht weiter durch den
Betrieb der Betrugs-Diesel aus dem Volkswagen-Konzern belastet wird. Zu den
seit Jahren festgestellten Überschreitungen des Luftqualitäts-Grenzwertes
tragen die mit Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeuge des
VW-Konzerns bei“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. Bisher
liegen dem Umweltverband keine Informationen vor, die den gesicherten
Schluss zuließen, dass die Fahrzeuge selbst nach dem sogen-annten
Software-Update in einen rechtskonformen Zustand versetzt werden. Zudem
haben zahlreiche Fahrzeughalter darauf verzichtet, das Software-Update
vornehmen zu lassen. Es ist durch das rechtlich nicht bindende Verfahren
nicht sichergestellt, dass sich alle betroffenen Fahrzeughalter an dem
Rückruf beteiligen.
In jedem Fall stoßen diese Fahrzeuge im Realverkehr immer noch erheblich
mehr NOx-Emissionen aus als nach den Prüfvorschriften und den
zugrundeliegenden Zulassungsvorschriften erlaubt. Statt 180 mg NOx/km für
Fahrzeuge nach der Emissionsnorm Euro 5 sind es selbst nach Messungen der
DUH im Rahmen des Emissions-Kontroll-Instituts sowie aus den eigenen
Messungen der Volkswagen AG in der Regel über 500 mg NOx/km. Seinen Grund
hat dies darin, dass die Volkswagen AG selbst in den Fahrzeugen, die einem
Update unterzogen worden sind, immer noch Abschalteinrichtungen verwendet.
Dies hatte sie zuletzt in einem anderen Verfahren der DUH bestätigt. Diese
sollen jetzt zulässig sein, ohne dass dafür eine Begründung genannt wird.
Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in den Verfahren vertritt, sagt:
„Mit den jetzt begonnenen Klageverfahren wird erreicht, dass Fahrzeuge,
die erhebliche Mengen an Stickoxide ausstoßen und wegen der Verwendung
illegaler Abschalteinrichtungen keine Betriebserlaubnis mehr haben dürfen,
aus dem Verkehr gezogen werden. Es kann nicht sein, dass die beklagten
Städte einerseits damit argumentieren, vom Dieselskandal bei Volkswagen
überrascht worden zu sein, andererseits aber auch keine Konsequenzen zur
Zulassung dieser Fahrzeuge ziehen.“
Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 für die betroffenen
Fahrzeuge zwar einen amtlichen Rückruf zur Durchführung eines
Software-Updates verordnet, dieser ist jedoch für die Fahrzeughalter nicht
verbindlich und schon aus diesem Grund aus Sicht der DUH rechtlich
unzulänglich. Es wird also weiterhin so sein, dass Fahrzeuge mit offenkundig
illegalen Abschalteinrichtungen unterwegs sein werden. Gleichzeitig
entsprechen die Fahrzeuge mit illegaler Abschalteinrichtung nicht den
Bestimmungen der Typzulassung, die Verwendung der Software wurde im
Typgenehmigungsverfahren widerrechtlich nicht angegeben.
Eine einmal erloschene Betriebserlaubnis kann durch eine nachträgliche
Beseitigung der Änderung (etwa im Rahmen der Umsetzung einer Rückrufaktion)
nicht wiederaufleben. Dazu bedarf es eines neuen Genehmigungsverfahrens und
dieses muss den aktuellen Anforderungen genügen – also dem aktuell geltenden
Standard Euro 6.
Infos:
www.duh.de,
www.twitter.com/umwelthilfe,
www.fac-ebook.com/umwelthilfe |