Urteil des Landesgerichtes Ellwangen  vollständig nur in AIZ::
Aalener Kinderschänder versucht sich zwei-
jährigem-Knast-Urteil der Justiz zu entziehen

20.000 € Schmerzensgeld und Schadenersatz von Nebenkläger inzwischen eingefordert: Opfer erlitt psychologische Schäden

Aalen.
Der Aalener Kinderschänder Thomas Fleck, noch wohnhaft im bayerischen Kaufbeuren, versucht sich nun dem zweijährigen Knast-Urteil der Justiz dem Landgericht Ellwangen zu entziehen, was schon heute als aussichtslos zu werten ist: Das Landgericht Ellwangen hatte am 17. März 2010 das Urteil des Schöffengerichtes Aalen unter Vorsitz von AG-Direktor Lang auf zwei Jahre Knast ohne Bewährung voll bestätigt. Thomas Alexander Fleck aber ist bis heute noch nicht in den Knast eingezogen, weil sein bayerischer Anwalt gegen das Urteil "Revision" eingelegt hat und am 4.5.2010 die Revision mit einem Satz begründete:


"In der Strafsache gegen Herrn Thomas Fleck wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauch von Kindern u. a. wird mit nachfolgender Begründung eingelegt: Ich rüge die Verletzung sachlichen Rechts" was bedeutet dass das Gericht das Recht nicht korrekt angewendet haben soll und dass der Kinderschänder keinesfalls sich hinter die Gitter des Knast sehen, sondern eine Bewährungsstrafe will, was bei zwei Jahren bei günstigen Sozialprognosen durchjaus im Rahmen des Möglichen liegt.

Nur nicht in diesem schweren Fall: Kein Wort der Entschuldigung des Täters an die Opfer weder im Amtsgericht Ellwangen noch im Landgericht Ellwangen und der Täter glaubt er könne mit der Kinderschändung so weiter machen  wie bisher:  In Düsseldorf warte auf ihn eine Frau die ihn heiraten möchten - aber mit drei minderjährigen Kindern. Der Revisionsantrag, das Urteil und die Begründung des Landgerichtes Ellwangen:

Mit 1 Satz Revision: "Ich rüge Verletzung des sachlichen Rechts"   


Das Urteil des Amtsgerichts Aalen: Fleck-Berufung wird verworfen.  
G r ü n d e: Durch Urteil des Amtsgerichts Aalen vom 05. November 2009 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes pornografischer Schriften sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellens kinderpornografischer Schriften und Verbreitens kinderpornogra-fischer Schriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Darüber hinaus wurden verschiedene sichergestellte Gegenstände als Tatmittel entschädigungslos eingezogen. Wegen der Bezeich-nung der eingezogenen Gegenstände wird auf den Tenor des an-gefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 04. Februar 2010 rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Infolge der rechtswirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zum Schuldspruch und der Schuldausspruch selbst in Rechtskraft erwachsen, insoweit wird auf den Tenor und auf Abschnitt II. des angefochtenen Urteils (Blatt 438 bis 440) Bezug genommen.

Der 37-jährige Angeklagte ist ledig. Er hat keine Kinder oder sonstigen Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte ist selbständig im EDV-Handel tätig. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit reichen jedoch in durchschnittlichen Monaten nicht aus, um seinen Lebens-unterhalt zu decken. Er erhält deshalb sogenannte Aufstock-ungsleistungen durch die ARGE. Diese schwanken in der Höhe monatlich, da sie ihrerseits von der Höhe der monatlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abhängen. Im Durchschnitt erhält der Angeklagte monatlich etwa Aufstockungsleistungen in Höhe von 200,-- Euro.

Das Vorstrafenverzeichnis des Angeklagten weist einen Eintragung auf. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aalen vom 13.10.2008 wurde er wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt. Diesem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der Angeklagte seit dem 25.01 .2006 Arbeitslosengeld II bezog. Trotz seiner Kenntnis von der Verpflichtung, die Aufnahme einer entlohnten Tätigkeit unverzüglich der Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungs-förderung im Ostalbkreis mitzuteilen, unterließ er es bewusst, mitzu-teilen, dass er ab 01.10.2006 bei der Firma Una Spielcenter GmbH in Aalen einen 400,00-Euro-Job angenommen hatte. Diese Tätigkeit verschwieg er auch bewusst in seinen Fortzahlungsanträgen vom 05.12.2006 und 13.06.2007. Dieses hatte die vom Angeklagten beabsichtigte Folge, dass ihm für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.09.2007 insgesamt 2.279,20 Euro an Leistungen zu Unrecht ausbezahlt wurden, wodurch der Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis ein entsprechender Schaden entstand. Dieser Strafbefehl ist seit dem 01.11.2008 rechtskräftig. Die verhängte Geldstrafe ist vom Angeklagten vollstän-dig bezahlt worden.

Der Angeklagte beabsichtigt im April 2010 eine Frau zu heiraten, die er als seine Jugendliebe" bezeichnet. Seine zukünftige Ehefrau ist Hausfrau und Mutter. Sie wird drei Kinder im Alter von 9 bis 13 Jahren in die Ehe mitbringen. Hierbei handelt es sich um zwei Jungen und ein Mädchen.

Zum Sachverhalt hat die Berufungskammer folgende ergänzenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist in seinem Sexual-verhalten nicht auf Kinder fixiert. Er ist in der Lage seine Sexualität befriedigend in Beziehungen zu erwachsenen Frauen zu erleben. Die Nebenklägerin kannte er vor Begehung der Taten zu ihrem Nachteil bereits viele Jahre, da er bereits seit etwa 10 Jahren vor Begehung der Taten ein Zimmer im Haus der Eltern der Nebenklägerin als Mieter bewohnte. In dieser Zeit entwickelte sich ein Näheverhältnis zur Nebenklägerin, aus dem heraus es zu den Taten kam.

Bei Begehung sämtlicher Taten war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns vollkommen unberührt. Auch seine Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten war nicht erheblich herabgesetzt.

Der Angeklagte selbst geht davon aus, keine Therapie zu benötigen, da er ja durchaus in der Lage sei, seine Sexualität auch mit erwachsenen Frauen zu erleben. Er hat in der Hauptverhandlung seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, ärztlicherseits überprüfen zu lassen, ob eine Therapie für ihn sinnvoll sei. Nach der Haupt-verhandlung in erster Instanz habe er telefonisch versucht eine Beratungsstelle zu erreichen. Dies sei ihm in zwei Versuchen nicht gelungen; danach habe er den Faden verloren und keine weiteren Bemühungen in diese Richtung entfaltet.

Die ergänzenden Feststellungen der Berufungskammer zur Person und zum Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Bei der Strafzumessung ist die Berufungskammer von folgenden Strafrahmen ausgegangen (jeweils bezogen auf die Bezifferung unter II. im angefochtenen Urteil):
Tat 1.: Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB
Taten 2. bis 6.: Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB

Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten sowie des Umstandes, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten das 13. Lebensjahr vollendet hatte, war jeweils ein beson-ders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB nicht gegeben.

Bezüglich der Tat 1. hat die Berufungskammer bei der Strafzu-messung innerhalb des Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Bei der Bemessung der konkreten Strafe war auch die Anzahl der auf dem Computer festgestellten kinderpornografischen Darstellungen zu sehen.

Da der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist, erschien es insoweit ausreichend eine Geldstrafe gegen ihn zu verhängen. Die Berufungskammer hat bezüglich dieser Tat unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verhängt.

Bezüglich der Taten 2. bis 6. hat die Kammer innerhalb des gege-benen Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten das umfassende Geständnis, das vergleichsweise dicht an der Strafbarkeitsgrenze liegende Alter der Nebenklägerin sowie den Umstand berücksichtigt, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Es war zu Gunsten des Angeklagten jeweils davon auszugehen, dass durch die Taten keine_bleibenden physischen oder psychischen Schädigungen bei der Nebenklägerin eingetreten sind. Auch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ein Härteausgleich erforderlich wurde, da die Taten jeweils mit der bereits vollständig vollstreckten Voreintragung gesamtstrafenfähig waren, die Bildung einer solchen jedoch nicht mehr möglich war. Bezüglich der Tat 6. waren zum Nachteil des Angeklagten die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände zu berück-sichtigen.

Unter Berücksichtigung des gesamten objektiven und subjektiven Tatbildes, wie es festgestellt worden ist, erschien daher die Verhän-gung folgender Strafen als tat- und schuldangemessen: Taten 2. bis 5.: jeweils Freiheitsstrafen von 9 Monaten, Tat 6.: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Aus der verhängten Geldstrafe und den verhängten Freiheitsstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat .unter erneuter Berücksichtigung, Gewichtung und Bew-ertung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des inneren, zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges der Taten einen sehr straffen Zusammenzug der Einzelstrafen vorgenommen. Danach erschien die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten als tat- und schuldangemessen.

Da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der bereits vollständig vollstreckten Voreintragung nicht mehr möglich war, hat die Berufungskammer einen Härteausgleich zu Gunsten des Angeklagten dergestalt vorgenommen, dass es diese an und für sich angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten reduziert hat. Es wurde daher eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren festgesetzt.

Die verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann keine positive Pro-gnose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden. Der Angeklagte selbst erklärt seine Tat dahingehend, dass es einfach dazugekommen sei". Er sei in der Sexualpräferenz keineswegs auf Kinder festgelegt, habe sich jedoch stark zur Nebenklägerin hingezogen gefühlt. Er habe sie auch geliebt. Er sehe sich nicht als behandlungsbedürftig an, da er ein normales Sexualleben führen könne, sei zu einer Therapiedurchführung jedoch bereit, habe inso-fern jedoch keine nachhaltigen Bemühungen entfaltet.

Für die Kammer muss nach diesen Angaben des Angeklagten völlig offen bleiben, ob der Angeklagte künftig nicht in vergleichbarer Situation erneut gleiches oder ähnliches delinquentes Verhalten an den Tag legen würde. Eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte sich die bloße Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ausreichend zur Warnung dienen lassen würde, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch die 1. Instanz hat jedenfalls nicht zu ernsthaften Bemühungen des Angeklagten um eine fachkundige Aufarbeitung der Tat und ihrer Ursachen geführt. Insoweit überlässt es der Angeklagte völlig dem Zufall ob es künftig wieder zu vergleichbaren Taten käme.

Auch die aktuelle Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten führt nicht zur Stellung einer positiven Prognose. Der Angeklagte hat angegeben, unmittelbar vor der Heirat mit einer Frau zu stehen, die drei Kinder im Alter von 9 bis 13 Jahren (darunter ein Mädchen) mit in die Ehe bringen werde. Insofern steht für die Zukunft zu erwarten, dass sich durchaus für den Angeklagten eine ähnliche Lebenssituation ergeben könnte, aus welcher heraus er die Taten begangen hat.

Unabhängig von der Prognosestellung scheiterte eine Straf-aussetzung zur Bewährung jedoch bereits an den mangelnden Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB. Auch wenn man das Geständnis des Angeklagten, das Alter des Opfers und den - in dubio pro reo festgestellten - Umstand berücksichtigt, dass dauerhafte Schäden nicht eingetreten sind, vermag die Kammer bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift zu erkennen, Insoweit fehlt es insbesondere an einer von glaubhafter Reue getragenen, fachkundig begleiteten, ernsthaften und um Nachhal-tigkeit bemühten Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Ursa-chen.

Die entschädigungslose Einziehung der vom Amtsgericht Aalen tenorierten Tatmittel (vom Computer bis zu Pornografie) erfolgte zu Recht. Es handelt sich dabei durchweg um Tatmittel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Ahs. 1 und 472 Abs. 1 StPO.

Fazit der AIZ: Solche Kinderschänder sollten nicht vor Gericht sondern den Eltern der geschändeten Kinder zur Strafzumessung und Ausführung überlassen und in Deutschland die Todesstrafe dafür wieder eingeführt werden. Dieter Geissbauer