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Urteil des
Landesgerichtes Ellwangen vollständig nur in AIZ::
Aalener Kinderschänder versucht sich zwei-
jährigem-Knast-Urteil der Justiz zu entziehen
20.000 € Schmerzensgeld und
Schadenersatz von Nebenkläger inzwischen eingefordert: Opfer erlitt
psychologische Schäden
Aalen. Der Aalener Kinderschänder Thomas Fleck, noch wohnhaft im
bayerischen Kaufbeuren, versucht sich nun dem zweijährigen Knast-Urteil der
Justiz dem Landgericht Ellwangen zu entziehen, was schon heute als
aussichtslos zu werten ist: Das Landgericht Ellwangen hatte am 17. März 2010
das Urteil des Schöffengerichtes Aalen unter Vorsitz von AG-Direktor Lang
auf zwei Jahre Knast ohne Bewährung voll bestätigt. Thomas Alexander Fleck
aber ist bis heute noch nicht in den Knast eingezogen, weil sein bayerischer
Anwalt gegen das Urteil "Revision" eingelegt hat und am 4.5.2010 die
Revision mit einem Satz begründete:

"In der Strafsache gegen Herrn Thomas
Fleck wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauch von Kindern u. a. wird mit
nachfolgender Begründung eingelegt: Ich rüge die Verletzung sachlichen
Rechts" was bedeutet dass das Gericht das Recht nicht korrekt angewendet
haben soll und dass der Kinderschänder keinesfalls sich hinter die Gitter
des Knast sehen, sondern eine Bewährungsstrafe will, was bei zwei Jahren bei
günstigen Sozialprognosen durchjaus im Rahmen des Möglichen liegt.
Nur nicht in diesem schweren Fall: Kein Wort der Entschuldigung des Täters
an die Opfer weder im Amtsgericht Ellwangen noch im Landgericht Ellwangen
und der Täter glaubt er könne mit der Kinderschändung so weiter machen
wie bisher: In Düsseldorf warte auf ihn eine Frau die ihn heiraten
möchten - aber mit drei minderjährigen Kindern. Der Revisionsantrag, das Urteil und die
Begründung des Landgerichtes Ellwangen:

Mit 1 Satz
Revision: "Ich rüge Verletzung des sachlichen Rechts"


Das Urteil des Amtsgerichts Aalen: Fleck-Berufung wird verworfen.
G r ü n d e:
Durch Urteil des
Amtsgerichts Aalen vom 05. November 2009 wurde der Angeklagte wegen
unerlaubten Besitzes pornografischer Schriften sowie wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Herstellens kinderpornografischer Schriften und Verbreitens
kinderpornogra-fischer Schriften zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt.
Darüber hinaus wurden verschiedene
sichergestellte Gegenstände als Tatmittel entschädigungslos eingezogen.
Wegen der Bezeich-nung der eingezogenen Gegenstände wird auf den Tenor des
an-gefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgemäß Berufung
eingelegt und diese durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 04. Februar
2010 rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das
Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Infolge der rechtswirksamen Beschränkung der Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen
zum Schuldspruch und der Schuldausspruch selbst in Rechtskraft erwachsen,
insoweit wird auf den Tenor und auf Abschnitt II. des angefochtenen Urteils
(Blatt 438 bis 440) Bezug genommen.
Der 37-jährige Angeklagte ist ledig. Er hat keine Kinder oder sonstigen
Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte ist selbständig im EDV-Handel
tätig. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit reichen jedoch in
durchschnittlichen Monaten nicht aus, um seinen Lebens-unterhalt zu decken.
Er erhält deshalb sogenannte Aufstock-ungsleistungen durch die ARGE. Diese
schwanken in der Höhe monatlich, da sie ihrerseits von der Höhe der
monatlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abhängen. Im Durchschnitt
erhält der Angeklagte monatlich etwa Aufstockungsleistungen in Höhe von
200,-- Euro.
Das Vorstrafenverzeichnis des Angeklagten weist einen Eintragung auf. Durch
Strafbefehl des Amtsgerichts Aalen vom 13.10.2008 wurde er wegen Betrugs zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt. Diesem
Strafbefehl lag zu Grunde, dass der Angeklagte seit dem 25.01 .2006
Arbeitslosengeld II bezog. Trotz seiner Kenntnis von der Verpflichtung, die
Aufnahme einer entlohnten Tätigkeit unverzüglich der Arbeitsgemeinschaft zur
Beschäftigungs-förderung im Ostalbkreis mitzuteilen, unterließ er es
bewusst, mitzu-teilen, dass er ab 01.10.2006 bei der Firma Una Spielcenter
GmbH in Aalen einen 400,00-Euro-Job angenommen hatte. Diese Tätigkeit
verschwieg er auch bewusst in seinen Fortzahlungsanträgen vom 05.12.2006 und
13.06.2007. Dieses hatte die vom Angeklagten beabsichtigte Folge, dass ihm
für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.09.2007 insgesamt 2.279,20 Euro an
Leistungen zu Unrecht ausbezahlt wurden, wodurch der Arbeitsgemeinschaft zur
Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis ein entsprechender Schaden entstand.
Dieser Strafbefehl ist seit dem 01.11.2008 rechtskräftig. Die verhängte
Geldstrafe ist vom Angeklagten vollstän-dig bezahlt worden.
Der Angeklagte beabsichtigt im April 2010 eine Frau zu heiraten, die er als
seine Jugendliebe" bezeichnet. Seine zukünftige Ehefrau ist Hausfrau und
Mutter. Sie wird drei Kinder im Alter von 9 bis 13 Jahren in die Ehe
mitbringen. Hierbei handelt es sich um zwei Jungen und ein Mädchen.
Zum Sachverhalt hat die Berufungskammer folgende ergänzenden Feststellungen
getroffen: Der Angeklagte ist in seinem Sexual-verhalten nicht auf Kinder
fixiert. Er ist in der Lage seine Sexualität befriedigend in Beziehungen zu
erwachsenen Frauen zu erleben. Die Nebenklägerin kannte er vor Begehung der
Taten zu ihrem Nachteil bereits viele Jahre, da er bereits seit etwa 10
Jahren vor Begehung der Taten ein Zimmer im Haus der Eltern der
Nebenklägerin als Mieter bewohnte. In dieser Zeit entwickelte sich ein
Näheverhältnis zur Nebenklägerin, aus dem heraus es zu den Taten kam.
Bei Begehung sämtlicher Taten war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in
das Unrecht seines Tuns vollkommen unberührt. Auch seine Fähigkeit zu
einsichtsgemäßem Verhalten war nicht erheblich herabgesetzt.
Der Angeklagte selbst geht davon aus, keine Therapie zu benötigen, da er ja
durchaus in der Lage sei, seine Sexualität auch mit erwachsenen Frauen zu
erleben. Er hat in der Hauptverhandlung seine grundsätzliche Bereitschaft
erklärt, ärztlicherseits überprüfen zu lassen, ob eine Therapie für ihn
sinnvoll sei. Nach der Haupt-verhandlung in erster Instanz habe er
telefonisch versucht eine Beratungsstelle zu erreichen. Dies sei ihm in zwei
Versuchen nicht gelungen; danach habe er den Faden verloren und keine
weiteren Bemühungen in diese Richtung entfaltet.
Die ergänzenden Feststellungen der Berufungskammer zur Person und zum
Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der
Hauptverhandlung.
Bei der Strafzumessung ist die Berufungskammer von folgenden Strafrahmen
ausgegangen (jeweils bezogen auf die Bezifferung unter II. im angefochtenen
Urteil):
Tat 1.: Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB
Taten 2. bis 6.: Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB
Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten sowie des
Umstandes, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten das 13.
Lebensjahr vollendet hatte, war jeweils ein beson-ders schwerer Fall im
Sinne des § 176 Abs. 3 StGB nicht gegeben.
Bezüglich der Tat 1. hat die Berufungskammer bei der Strafzu-messung
innerhalb des Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis
berücksichtigt. Bei der Bemessung der konkreten Strafe war auch die Anzahl
der auf dem Computer festgestellten kinderpornografischen Darstellungen zu
sehen.
Da der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist, erschien es insoweit
ausreichend eine Geldstrafe gegen ihn zu verhängen. Die Berufungskammer hat
bezüglich dieser Tat unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse
des Angeklagten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,-- Euro
verhängt.
Bezüglich der Taten 2. bis 6. hat die Kammer innerhalb des gege-benen
Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten das umfassende Geständnis, das
vergleichsweise dicht an der Strafbarkeitsgrenze liegende Alter der
Nebenklägerin sowie den Umstand berücksichtigt, dass er nicht einschlägig
vorbestraft ist. Es war zu Gunsten des Angeklagten jeweils davon auszugehen,
dass durch die Taten keine_bleibenden physischen oder psychischen
Schädigungen bei der Nebenklägerin eingetreten sind. Auch war zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen, dass ein Härteausgleich erforderlich wurde, da
die Taten jeweils mit der bereits vollständig vollstreckten Voreintragung
gesamtstrafenfähig waren, die Bildung einer solchen jedoch nicht mehr
möglich war. Bezüglich der Tat 6. waren zum Nachteil des Angeklagten die
tateinheitlich verwirklichten Tatbestände zu berück-sichtigen.
Unter Berücksichtigung des gesamten objektiven und subjektiven Tatbildes,
wie es festgestellt worden ist, erschien daher die Verhän-gung folgender
Strafen als tat- und schuldangemessen: Taten 2. bis 5.: jeweils
Freiheitsstrafen von 9 Monaten, Tat 6.: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6
Monaten. Aus der verhängten Geldstrafe und den verhängten Freiheitsstrafen
war eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat .unter erneuter
Berücksichtigung, Gewichtung und Bew-ertung sämtlicher
Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des inneren, zeitlichen und
räumlichen Zusammenhanges der Taten einen sehr straffen Zusammenzug der
Einzelstrafen vorgenommen. Danach erschien die Verhängung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten als tat- und
schuldangemessen.
Da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der bereits vollständig
vollstreckten Voreintragung nicht mehr möglich war, hat die Berufungskammer
einen Härteausgleich zu Gunsten des Angeklagten dergestalt vorgenommen, dass
es diese an und für sich angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und
2 Monaten reduziert hat. Es wurde daher eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
festgesetzt.
Die verhängte Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt
werden. Dem Angeklagten kann keine positive Pro-gnose im Sinne des §
56 Abs. 1 StGB gestellt werden. Der Angeklagte selbst erklärt seine Tat
dahingehend, dass es einfach dazugekommen sei". Er sei in der
Sexualpräferenz keineswegs auf Kinder festgelegt, habe sich jedoch stark zur
Nebenklägerin hingezogen gefühlt. Er habe sie auch geliebt. Er sehe sich
nicht als behandlungsbedürftig an, da er ein normales Sexualleben führen
könne, sei zu einer Therapiedurchführung jedoch bereit, habe inso-fern
jedoch keine nachhaltigen Bemühungen entfaltet.
Für die Kammer muss nach diesen Angaben des Angeklagten völlig offen
bleiben, ob der Angeklagte künftig nicht in vergleichbarer Situation erneut
gleiches oder ähnliches delinquentes Verhalten an den Tag legen würde. Eine
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte sich die bloße Verurteilung zu
einer Bewährungsstrafe ausreichend zur Warnung dienen lassen würde, vermag
die Kammer nicht zu erkennen.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch die 1.
Instanz hat jedenfalls nicht zu ernsthaften Bemühungen des Angeklagten um
eine fachkundige Aufarbeitung der Tat und ihrer Ursachen geführt. Insoweit
überlässt es der Angeklagte völlig dem Zufall ob es künftig wieder zu
vergleichbaren Taten käme.
Auch die aktuelle Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
führt nicht zur Stellung einer positiven Prognose. Der Angeklagte hat
angegeben, unmittelbar vor der Heirat mit einer Frau zu stehen, die drei
Kinder im Alter von 9 bis 13 Jahren (darunter ein Mädchen) mit in die Ehe
bringen werde. Insofern steht für die Zukunft zu erwarten, dass sich
durchaus für den Angeklagten eine ähnliche Lebenssituation ergeben könnte,
aus welcher heraus er die Taten begangen hat.
Unabhängig von der Prognosestellung scheiterte eine Straf-aussetzung
zur Bewährung jedoch bereits an den mangelnden Voraussetzungen des § 56 Abs.
2 StGB. Auch wenn man das Geständnis des Angeklagten, das Alter des
Opfers und den - in dubio pro reo festgestellten - Umstand berücksichtigt,
dass dauerhafte Schäden nicht eingetreten sind, vermag die Kammer bei einer
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen
Umstände im Sinne dieser Vorschrift zu erkennen, Insoweit fehlt es
insbesondere an einer von glaubhafter Reue getragenen, fachkundig
begleiteten, ernsthaften und um Nachhal-tigkeit bemühten Auseinandersetzung
mit der Tat und ihren Ursa-chen.
Die entschädigungslose Einziehung der vom Amtsgericht Aalen tenorierten
Tatmittel (vom Computer bis zu Pornografie) erfolgte zu Recht. Es handelt
sich dabei durchweg um Tatmittel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473
Ahs. 1 und 472 Abs. 1 StPO.

Fazit der AIZ: Solche Kinderschänder sollten nicht vor Gericht
sondern den Eltern der geschändeten Kinder zur Strafzumessung und Ausführung
überlassen und in Deutschland die Todesstrafe dafür wieder eingeführt
werden. Dieter Geissbauer |