Heute von Richter Grimm
verkündet:
Gerechtes Urteil im Namen des Volkes: Golfer muß
doch zahlen
Beklagte
trägt Kosten des außergewöhnlichen Rechts-
streites - Golf-Ball-Schlag kostete bisher über 5.000.- DM
Von unserem Redaktionsmitglied Dieter Geissbauer
Aalen. "Im Namen des Vokes" verkündigte heute vormittag im Saal 003 des Amtsgerichtes Aalen der schwäbische Amtsrichter Grimm in Sachen Klage gegen den Golfclub bei Adelmannsfelden das Urteil: Der beklagte Golf-Spieler wird verurteilt, an den Kläger 2.450 DM für den Schaden zu bezahlen, den der Beklagte mit einem Golfball am Auto des Klägers verursacht hat. Außerdem hat der Beklagte sämtliche Kosten dieses Rechtsstreites (auch zwei Anwälte) zu tragen. Die Gesamtkosten werden von der AJZ incl. der Schadens-zahlung auf mehr als 5.000.- DM für einen Golf-Schlag geschätzt. Die Urteilsbegründung - so Richter Grimm - werde noch in schriftlicher Form folgen.
Damit stellte Richter Grimm klar, daß jeder Sportler bei der Ausübung seiner Sportart - ob Golf, Tennis oder z. B. Fußball - im Ostalbkreis damit zu rechnen hat, daß irgendein Hindernis auftritt. Dieses Hindernis müsse nicht schon beim Abschlag des Golfballes erkennbar gewesen sein, wie es in diesem Fall war. Denn als der Beklagte den Ball in Richtung Loch abfeuerte, war kein Auto oder Fahrzeug, oder irgend ein Mensch zu sehen, der von diesem Ball mit hoher Geschwindigkeit hätte getroffen werden können.
Das bedeutet auch faktisch, daß jeder Sportler, der irgend ein Gerät abfeuert, auch dann zum Schaden-Ersatz verpflichtet ist, auch wenn er dies nicht vorsätzlich getan hat und kein Hindernis zu erkennen war. In der Folge ist ein Sportler dann auch für Personen-Schäden haftbar, die bei der Ausübung des Sportes an Dritten erfolgt. Beispiel: Der Golf-Spieler hätte statt dem Auto den Kläger auf dem Fahrrad getroffen und ihn dabei verletzt, so hätte der Golfer auch für diese Schäden aufzukommen und könnte weitere Verfahren auf sich zukommen sehen, sodass sogar Freiheitsstrafen bei hohen Personenschäden denkbar sind.
Wie sagte am Ende der letzten Verhandlung Richter Grimm prägant: "Wenn jemand eine Sportart ausübt, ist er für deren Folgen immer haftbar zu machen. Auch wenn das Hindernis bei Ausübung der Sportart noch nicht zu sehen war".
"Nicht auszudenken, wenn statt dem Auto ein Mensch oder gar ein Kind entlang der Straße gelaufenn wäre", war die erste Reaktion von Prozeßbeobachtern dieses spektakulären Falles, der wegen der Höhe des angerichteten und zu zahlenden Schades berufungsfähig ist.
Der Anwalt des beklagten Golfspielers hatte gegenüber der AJZ angekündigt, daß dieses Urteil auf jeden Fall in der Berufung angefochten wird. Denn hier handele es sich nicht nur um einen Einzelfall aus dem Ostalbkreis, sondern um eine Grundsatz-Frage mit überörtlicher Bedeutung auch für viele anden sporttreibenden Vereine im Ostalbkreis.
Das Fazit des heutigen Urteils:
Dieser einzige Golfschlag kostete bereits jetzt schon den
Beklagten über 5.000.- DM. Da dieser Fall in Berufung geht, ist
schnell die 10.000.- DM-Grenze für einen Schlag auf den
Golf-Ball schnell überschritten. Übrigens: Der verurteilte
Golf-Spiele ist rechtschutzversichert. Jetzt kommt es darauf an,
ob seine Rechtsschutz-Versicherung überhaupt eine
Berufungs-Chance sieht, denn das von Amtsrichter Grimm heute
verkündete Urteil entspricht tatsächlich der Meinung des Volkes
und macht jedem Sportler die Verantwortung deutlich, die er
übernimmt, wenn er eine Sportart ausübt. Dabei muß nicht
einmal Fahrlässigkeit voraus gesetzt werden.
![]()