Kein Vergleich: Urteilsverkündigung am
1.2. 10 Uhr
Farlässig: Beule im fahrenden
Auto durch den Golf-Spieler
Kläger: Was hätte passieren können, wenn
statt mit dem Auto mit Fahrrad zum Holzkauf gefahren wäre
Aalen. Ausgerechnet Amtsrichter Grimm hatte sich heute im Saal 003 des Amtsgerichtes Aalen mit einem spektakulären Fall zu beschäftigten, bei dem ein Spieler des Golfplatzes bei Adelmannsfelden mit einem Schuss eine etwa 2.000 Mark teure Beule in einem verkehrsgerecht auf öffentlichem Weg fahrenden Auto eines etwa 70-jährigen Fahrers verursachte.
Denn es ist nun zu erwarten - wie dies der
Richter heute ankündigte - daß der schwäbische Amtsrichter Grimm den
Beklagten dazu verurteilt, den "fahrlässig verursachten Schaden zu
bezahlen" und dabei in der Urteilsbegründung sicherlich sein letztes
Urteil des Jahres 2000 übertrifft
und ein Urteil des Jahres 2001 am Donnerstag, 1. Februar um 10 Uhr im Saal 003
des Amtsgerichtes Aalen verkündet, das sich auf ein Urteil des OLG Hamm stützt
und das sicherlich die Rechtsschutz-Versicherung des Beklagten akzeptieren wird,
weil es nicht nur fundiert sein wird, sondern auch dem Amtsrichter wieder
genügend Spielraum und Anlass gibt, seine poetischen Adern auf schwäbische Art
glühen zu lassen.
.
Denn der unbelehrbare Beklagte hat einen Vergleich heute abgelehnt und nur einem
"Teilvergleich" zugestimmt.
Was war passiert? Im Bereich Adelmannsfelden gibt es einen Golfplatz, der um die öffentliche Strasse herum gebaut wurde. Schilder weisen darauf hin, dass hier Golf gespielt wird. Zum vierten Mal in seinem etwa 70-jährigen Leben wollte ein Anwohner Holz einkaufen und musste dabei die öffentliche Strasse befahren, die durch den besagten Golfplatz führt. Bisher befuhr er - wie er heute ausführte - diese Strasse immer mit dem Fahrrad. Als sei es eine göttliche Eingebung gewesen, habe er dieses Mal die Strasse mit seinem Pkw befahren. Dabei traf seinen Pkw ein Golfball und verursachte durch die Beule einen Schaden von weniger als 2.000.- DM.
Diesen Schaden wollte der Golfspieler aber nicht begleichen, weshalb sich beide Kontrahenten heute jeweils mit Rechtsanwälten vor dem Richter wieder trafen.
In seiner ihm schwäbischen und humorvollen Art versuchte Amtsrichter Grimm einen Vergleich zustande zu bringen und dem Beklagten vor Augen zu führen, dass er den von ihm verursachten Schaden zu zahlen hat (nebst Kosten der Anwälte, Auslagen und Gerichtskosten). Der Beklagte aber zeigte sich hartnäckig und uneinsichtig, zumal er angeblich die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst zu zahlen hat, sondern seine Rechtsschutz-Versicherung.
Dies gipfelte dann in der Feststellung des Beklagten-Anwaltes: "Dieser Fall geht weiter". Denn handele sich um eine besonderen Präzidenz-Fall. Schliesslich erzielte Amtsrichter doch noch einen "Teilvergleich" in der Form, dass der Beklagte den verursachten Schaden endlich mal anerkannte, nachdem heute die Reparatur-Rechnung vorgelegt wurde.
Richter Grimm liess dennoch keinen Zweifel aufkommen, dass er sich im Urteil auf einen gleichgelagerten Fall des OLG Hamm bezieht, in dem der Golf-Spieler ebenfalls zur Zahlung des Schadens verurteilt wurde. Diese Schaden sei vom Beklagten "fahrlässig" verursacht worden.
Die Beklagten-Seite vertrat die Auffassung, den geschädigten Autofahrer treffe eine Mitschuld. Der hätte ja auch Rücksicht auf den Golfspieler nehmen können. Schliesslich sei das Auto - so der beklagte Golfspieler - "noch nicht dagewesen, als ich den Schlag ausführte. Erst als der Ball in der Luft war, kam das Auto plötzlich dahergefahren". Außerdem wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger auch von der anderen Straßenseite aus das Ziel Holzkauf hätte erreichen können.
Anstatt sich zu verteidigen, startete der
beklagte Golfspieler ständige verbale Angriffe gegen den etwa 70-jährigen
Kläger, der verdutzt gar nicht begreifen wollte, dass hier offensichtlich der
Kläger zum Beklagten gemacht werden soll. Im Gegenteil: Der Kläger legte die
Reparatur-Rechnung vor und musste haargenau erklären, weshalb er 200.- DM
weniger Schaden geltend macht, als in der Rechnung ausgewiesen wurde. Seine
Erklärung dazu: Er habe diesen Betrag tatsächlich weniger zahlen müssen, weil
die Reparatur-Firma die Kosten der Fahrt zur Lackier-Werkstatt mit eingerechnet
habe. "Ich will nur, dass mein Schaden bezahlt wird, sonst nichts. Ich will
daraus keinen Profit machen", sagte der Kläger, der die Frage in den Raum
stellte, was hätte passieren können, wenn er dieses Mal statt mit dem Auto mit
dem Fahrrad zum Holzkauf gefahren wäre. ![]()