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Vom Schnellrestaurant bis zum Bäcker "keine Privatsache":
NGG Aalen rät zu Aktionen "wenn der Chef
für die Arbeitskleidung auch bezahlen muß"
"Umziehen
macht oft rund 15 Minuten je Tag aus: Damit legen
die NGG-Beschäftigten je Arbeitsjahr 55 Stunden oben drauf"

Kein Bäcker geht in seiner Kluft
nach Hause – das Umkleiden ist im für die Betriebe auf der ganzen Ostalt
auch vorgeschrieben. Das kann bis zu 20 Minuten täglich ausmachen. Und diese
Zeit muss der Chef auch als Arbeitszeit vergüten, sagt die NGG. Die
Gewerk-schaft rät den Beschäftigten gerade in der Lebensmittelproduktion,
ihren Anspruch zu prüfen.
AIZ-Foto: NGG Aalen
Aalen/Ulm. Die NGG Aalen hat ein
aktuelles Thema aufgegriffen: Ein Bäcker ist kein Model – muss sich aber mindestens zwei Mal am Tag
umziehen. Von der Bäckerkluft bis zu Sicherheitsschuhen gilt dabei:
Beschäftigte im Ostalbkreis, die eine Arbeitskleidung tragen müssen, können
Umkleide-Zeiten als Arbeitszeit bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür ist,
dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb
erfolgen muss. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
hingewiesen.
„Das Tragen einer Arbeitskleidung ist keine Privatsache. Ob im
Schnellrestaurant, in der Backstube oder in der Lebensmittelfabrik – in
vielen Branchen muss der Chef die Zeit fürs Umziehen vergüten", sagt Karin
Brugger von der NGG Ulm-Aalen-Göppingen. Viele Arbeitgeber im Ostalbkreis
wollten davon aber nichts wissen. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht (BAG)
in den letzten Jahren die bezahlten Umzieh-Zeiten mehrfach klargestellt (Az.
5 AZR 678/11 und Az. 1 ABR 54/08).
„Das Umziehen macht oft rund 15 Minuten am Tag aus. Damit legen die
Beschäftigten pro Arbeitsjahr 55 Stunden oben drauf, wenn der Chef mauert
und nichts zahlt", betont Brugger. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall
an. Der individuelle Anspruch richte sich nach Art der Kleidung und des
Betriebs. Häufig sei eine Pauschale für die Umkleide-Zeit per Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung geregelt. Die NGG rät: Wer sichergehen will, was
ihm zusteht, sollte sich an die Gewerkschaft vor Ort wenden.
„In der Ernährungsindustrie ist die Sache relativ klar. Hier können die
Beschäftigten allein schon aus hygienischen Gründen nicht in Arbeitskleidung
in die Fabrik fahren. Daher gilt: Erst stempeln, dann umziehen", so Karin
Brugger. Ähnlich sehe es im Bäckerhandwerk aus: „Ein Bäcker kann sich mit
seiner weißen Kluft schlecht mor-gens in den Bus setzen. Aber auch
Mitarbeiter von Schnellr-estaurants wie McDonald’s oder Burger King müssen
sich am Arbeitsort umziehen – und dafür vergütet werden." Schließlich wolle
niemand Pommes essen, wenn sich der, der sie zubereitet, vorher einen Virus
in der Bahn eingefangen hat.
Genauer hingucken sollten auch Beschäftigte im Gastgewerbe, so die NGG
Ulm-Aalen-Göppingen. „Während Kellner meist problemlos schon in
Arbeitskleidung ins Lokal kommen können, geht das bei Köchen nicht. Sie
müssen sich im Betrieb umziehen", berichtet Brugger. Der Arbeitgeber komme
lediglich für die Reinigung der Kleidung auf. Auch wenn Köche traditionell
ihre eigene Kluft stellten, hätten sie trotzdem Anspruch auf bezahlte
Umzieh-Zeiten. Aus Angst vor Ärger mit dem Chef scheuten die meisten aber
vor einer Klage zurück. „In solchen Fällen kann die NGG |