OB-Stellvertreter Dr. Eberhard Schwerdtner    und Michael Felgenhauer (Ausländeramt):      
Die Skandale im Aalener Rathaus  

 

In der ersten Runde voll auf die Schnauze gefallen:
Landgericht lehnte Antrag von OB-Stellver-treter Dr. Schwedtner und M. Felgenhauer ab
Antrag auf Einstweilige Anordnung bei Androhung einer
Geldbuße bis zu 250.000 € von Kammer zurecht abgelehnt
 
Von AIZ-Chefredakteur Dieter Geissbauer

Aalen. In der ersten Runde sind in Sachen Stadt Aalen (OB-Stellvertreter Dr. Eberhard Schwerdtner, noch-CDU) für die Stadt Aalen und Michael Felgenhauer (Leiter des Ausländeramtes der Stadt Aalen) unterlegen: Die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Ellwangen hat in einem Beschluss von gestern den Antrag der Stadt Aalen bzw. der obigen Kläger abgelehnt, eine Einstweilige Anordnung bei Androhung einer Geldbusse von 250.000 € bei Zuwiderhandlungen gegen die AIZ in Sachen Abschiebung und Michael Felgenhauer zu erlassen. Richter Dr. Schendzielorz hat die 1. Güteverhandlung auf Donnerstag, 1.08., 14 Uhr, vor dem Landgericht in Ellwangen festgesetzt.     

 

Entscheidung der 5. Zivil-Kammer des Landgerichtes::
Antrag auf Einstweilige Verfügung ohne eine
mündliche Verhandlung gegen AIZ abgelehnt
AIZ hat nichts zu verbergen und legt deshalb den kompletten Fall offen dar - Frankfurter Anwalt verlangt Gegendarstellung

Aalen.
Obwohl in der AIZ Dr. Eberhard Schwerdtner als derzeitiger noch-OB-Stellvertreter in der AIZ in Sachen unrühmliche Abschiebung der Aalener Familie in den Togo (wurde inzwischen vom Gericht wieder wegen "Hinderungsgründen" rückgängig ge-macht)  bereits Stellung genommen hat zur AIZ-Berichterstattung und - obwohl diese "Gegendarstellung" nicht einmal formgerecht war (Schwerdtner ist Jurist und hätte es besser wissen müssen).

 

Arzt-Bescheinigung wurde übergangen - Asyl in Hüttlingen: (1)
Deshalb hat das VG die Abschiebung der
Aalener Migrantenfamilie D. unterbunden
Michael Felgenhauer (Aalener Ausländeramt) und OB-Stell-
vertreter Schwerdtner übernehmen keine Mitverantwortung

Aalen. Michael Felgenhauer, Leiter des Ausländeramtes im Aalener Rathaus, und sein Chef 1. Bürgermeister Dr. Eberhard Schwerdtner wollen mit der Sache nichts zu tun haben und gegen mit der AIZ vor Gericht. Beide sehen sich zu unrecht dafür zur Verantwortung gezogen, dass für die Abschiebung der Familie Douty/Djato nur das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig war und der Schwarze Peter nun auch dem RP zugeschoben wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den nächsten Tagen Regierungspräsident Andriof persönlich dies selbst zurück weisen wird. Denn die Abschiebungs-Akte wurde im Aalener Rathaus angelegt und vorbereitet. Deshalb gilt die Richterschelte allen an diesem traurigen Abschiebungs-Fall Beteiligten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Abschiebung wegen Hinderungsgründen gestoppt. Der Vater der Familie aber ist im Togo seit Dezember 2004 vermisst und wurde wahrscheinlich als Regimekritiker ("das ist bei uns im Togo so üblich") ermordet.

 

Kaum zu glauben aber vom VG Stuttgart festgestellt: (2)
Selbst immungeschwächte Kinder sollten
trotz Attest aus Aalen abgeschoben werden
Erst Gericht anerkannte Recht auf Leben: „Umsiedlung nach
Togo eine enorme Gefahrdung ihrer Gesundherr dargestellt"

Bereits mit der Antragsschrift vom 15.12.2004 hat die frühere Prozessbe-vollmächtigte der Antragsteiler eine facharztliche Bescheinigung von Dr. A. Speidel, Aaten, vom 8.12.2004 vorgelegt wonach die - im Bundesge-biet geborenen - Antragsteller Nr. 2 (geb. am 5.10.1997) und 3 (geb. am 14.4.1996) stark immungeschwächt und mit Infektionen belastet sind, was im Falle ihrer „Umsiedlung nach Togo eine enorme Gefahrdung ihrer Gesundherr darstellte. Hiermit machen die Antragsteller Nrn. 2 und 3 das grundrechtlich verankerte Recht auf Leben und, körperliche Unversehrtheit geltend (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).

 

Urteil des Verwaltungsgerichtes im Aalener Skandal-Fall: (3)
Auch Abschiebung der Aalener Mutter steht
Schutz der minderjährigen Kinder entgegen
Entscheidung des Bundesamtes für Migration u. Flüchtlinge
im Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart ohne Bedeutung
 

Der Abschiebung der Antragstellerin Nr. 1 steht als Mutter der minderjährigen Antragsteller isim. 2 und 3 rechtlich der Schutz der Familie (Art 6 Abs. 1 GG) entgegen. Als nicht entscheidungserheblich kann sonach offen bleiben, ob die Antragsteller sich mit Erfolg auch darauf berufen könnten, wegen der genannten Wiederaufgreifensanträge der Antragsteller Nm. 2 und 3 sowie des Asylfolgeantrags der Antragstellerin Nr. 3 bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hierüber nicht abgeschoben werden zu dürfen.

Eine verzweifelte Frau kämpft in Aalen gegen Bürokraten:
"Kinder weinen, Vater verschollen und das
Aalener Amt lässt mich nun nicht arbeiten!"
Aalener Ausländeramt hat offensichtlich Abschiebungs-Akte
trotz richterlichem Urteil immer noch nicht abgeschlossen

Aalen.
Akten sind geduldig und Bürokratie ist per Gesetz geschützt. So das Fazit meines Besuches auf Einladung der Aalener Familie, der durch die Abschiebungs-Aktion - die vom Gericht wegen "Hinderungs-gründen" gestoppt wurde - mich am Sonntag eingeladen hatte, um exklusiv als einziges Aalener Presseorgan über ihre Verzweiflung zu berichten. Oskar und Linda gehen wieder in Aalen zur Schule und alles scheint so wie es einmal vor dem Dezember 2004 war: Die Wäsche der Kinder hängt wieder zum Trocknen im Garten und der ehemalige Aalener Stierstall ist wieder bezogen: Im ersten Stock gibt es aber kein Kinderlachen mehr.

Diese Seite befindet sich im Aufbau und wird aktuell ergänzt.